Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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und  zwar  durchgängig  einschließlich  der  in  benannten  Bezirken  gelegenen  Städte,  Königlichen
und  Patrimonial-Gerichte.
&2.  Als  Bau--  und  Spritzensachverständige  für  die  &  1  bezeichneten  Bezirke  sind  mit  dem
ihnen  beigelegten  Dienstprädicate  Brandversicherungs-  Inspector“  angestellt  worden:  für  den
1sten  und  2ten  Bezirk  der  Architekt  und  frühere  Tarations-Revisor
Herrmann  Treutler,
mit  Beigebung  zweier  Assistenten,  gegenwärtig  in  der  Person  der  Architekten
Carl  Gustav  Winter  und
Ludwig  Schmidt,
allerseits  in  Dresden,
Zten  Bezirk,  der  Architekt  und  frühere  Tarations-Revisor
Johannes  Theodor  Kaiser  zu  Leisnig,
Aten  Bezirk,  der  Architekt  und  frühere  Tarations-Revisor
Carl  Robert  Friedrich  Kanitz  zu  Leipzig,
5ten  Bezirk,  der  vormalige  Zwickauer  Stadt-Bau-Inspector,  Architekt
Carl  Friedrich  Emil  Gutwasser  zu  Zwickau,
Sten  Bezirk,  der  vormalige  Tarations-Revisor  und  gleichzeitige  Lehrer  an  der  Baugewerken=
  und  Gewerbschule  zu  Plauen,  Architekt
Ernst  Otto  Roßbach,  ·
mit  Beigebung  eines  Assistenten,  gegenwärtig  in  der  Person  des  Architekt
Heinrich  Oskar  Thuisko  Götz,
beiderseits  zu  Plauen,
7ten  Bezirk,  der  Architekt  und  frühere  Taxations--Revisor
Friedrich  August  Krantz  zu  Annaberg,
Sten  Bezirk,  der  Maschinenbauverständige  und  Architekt
Heinrich  Ludwig  Kato  zu  Chemnitz,
und  für  den
gten  Bezirk,  der  vormalige  Tarations-Revisor  und  Architekt
Friedrich  Clemens  Berggoldt  zu  Freiberg  wohnhaft.
Bei  Erledigungs-,  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  hat  jedesmal  der  zunächst
  wohnende  Inspector  die  Obliegenheit,  die  Geschäfte  seines  Nachbars  zu  besorgen.
#l3.  Die  Werths=  und  Schädenermittelungen  für  von  Fabrikinhabern  in  den  §  1
bezeichneten  neun  Bezirken  und  mithin  in  den  gesammten  alten  Erblanden  zur  Versicherung
gelangenden  Maschinen,  gehenden  und  treibenden  Zeuge  und  sonst  versicherungsfähigen  zum
Fabrikbetriebe  gehörigen  Geräthschaften,  haben  ausschließend  durch  den  Maschinenbauverständigen,
  Brandversicherungs-Inspector  Heinrich  Ludwig  Kato  in  Chemnitz  zu  erfolgen.
#  4.  Um  die  für  die  Einreichung  der  vorgeschriebenen  Catasternachträge  in  §  6  der
Verordnung  vom  1  #ten  Juli  1840  bestimmten  halbjährlichen  Termine  (die!]  Monate
April  und  October)  pünktlich  inne  halten  und  sonst  den  gesetzlichen  Vorschriften  Genüge
leisten  zu  können,  hat  die  Obrigkeit  dem  betreffenden  Brandversicherungs-Inspector