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und zwar durchgängig einschließlich der in benannten Bezirken gelegenen Städte, Königlichen
und Patrimonial-Gerichte.
&2. Als Bau-- und Spritzensachverständige für die & 1 bezeichneten Bezirke sind mit dem
ihnen beigelegten Dienstprädicate Brandversicherungs- Inspector“ angestellt worden: für den
1sten und 2ten Bezirk der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Herrmann Treutler,
mit Beigebung zweier Assistenten, gegenwärtig in der Person der Architekten
Carl Gustav Winter und
Ludwig Schmidt,
allerseits in Dresden,
Zten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Johannes Theodor Kaiser zu Leisnig,
Aten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Carl Robert Friedrich Kanitz zu Leipzig,
5ten Bezirk, der vormalige Zwickauer Stadt-Bau-Inspector, Architekt
Carl Friedrich Emil Gutwasser zu Zwickau,
Sten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und gleichzeitige Lehrer an der Baugewerken=
und Gewerbschule zu Plauen, Architekt
Ernst Otto Roßbach, ·
mit Beigebung eines Assistenten, gegenwärtig in der Person des Architekt
Heinrich Oskar Thuisko Götz,
beiderseits zu Plauen,
7ten Bezirk, der Architekt und frühere Taxations--Revisor
Friedrich August Krantz zu Annaberg,
Sten Bezirk, der Maschinenbauverständige und Architekt
Heinrich Ludwig Kato zu Chemnitz,
und für den
gten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und Architekt
Friedrich Clemens Berggoldt zu Freiberg wohnhaft.
Bei Erledigungs-, Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen hat jedesmal der zunächst
wohnende Inspector die Obliegenheit, die Geschäfte seines Nachbars zu besorgen.
#l3. Die Werths= und Schädenermittelungen für von Fabrikinhabern in den § 1
bezeichneten neun Bezirken und mithin in den gesammten alten Erblanden zur Versicherung
gelangenden Maschinen, gehenden und treibenden Zeuge und sonst versicherungsfähigen zum
Fabrikbetriebe gehörigen Geräthschaften, haben ausschließend durch den Maschinenbauverständigen,
Brandversicherungs-Inspector Heinrich Ludwig Kato in Chemnitz zu erfolgen.
# 4. Um die für die Einreichung der vorgeschriebenen Catasternachträge in § 6 der
Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 bestimmten halbjährlichen Termine (die!] Monate
April und October) pünktlich inne halten und sonst den gesetzlichen Vorschriften Genüge
leisten zu können, hat die Obrigkeit dem betreffenden Brandversicherungs-Inspector