Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel  II.

Zu  diesem  Zwecke  wird  der  Lübeckischen  Regierung  für  das  Preußische
Gebiet  das  Enteignungsrecht  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Gesetzes  vom
11.  Juni  1874  (Preuß.  Gesetz=  Samml.  S.  221)  verliehen  werden.

Für  die  Verhandlungen  im  Verwaltungs=  und  gerichtlichen  Verfahren,  die
zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  für
die  Zwecke  des  Kanalunternehmens  erforderlich  sind,  insbesondere  auch  für  die
Eintragungen  und  Umschreibungen  in  den  Grundbüchern  sind  von  Lübeck  nur
die  baaren  Auslagen  zu  erstatten,  im  Uebrigen  tritt  Befreiung  von  Stempelabgaben
  und  Gebühren  ein.

Artikel  IV.

Die  Verwaltung  und  die  Unterhaltung  des  Kanals  nebst  Zubehör  erfolgt
durch  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Die  Kosten  der  Verwaltung  und  Unterhaltung  des  Kanals  sind  zunächst
aus  den  Einnahmen  für  dessen  Benutzung  zu  bestreiten,  und  soweit  die  letzteren
nicht  hinreichen,  von  Preußen  und  Lübeck  nach  Maßgabe  ihres  Beitrages  zu  den
Herstellungskosten  aufzubringen.  Uebersteigen  die  Einnahmen  die  Ausgaben,  so
ist  der  Ueberschuß  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  vertheilen.

Artikel  V.

Hinsichtlich  der  Herstellung  neuer  Hafenanlagen,  Brückenübergänge,  Liegeund
  Ladeplätze  oder  sonstiger,  den  Kanal  und  dessen  Speisung  berührender  Anlagen
  bleibt  die  landespolizeiliche  Feststellung  den  Behörden  des  Landes  vorbehalten,
  in  dessen  Gebiet  die  Anlage  ausgeführt  werden  soll.  Doch  werden  die
beiderseitigen  Regierungen  über  die  für  solche  Anlagen  zu  stellenden  Bedingungen
mit  einander  ins  Benehmen  treten.

Artikel  VI.

Die  Anordnungen  über  die  Benutzung  des  Kanals  werden  von  den  zuständigen
  Behörden  nach  vorausgegangenem  Einvernehmen  der  beiderseitigen
Regierungen  erlassen.  Die  Befolgung  der  Anordnungen  wird,  soweit  erforderlich,
durch  Strafandrohungen  sichergestellt  werden.

Artikel  VII.
Die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Kanals,  sowie  die  Hebestellen
werden  durch  Vereinbarung  der  beiden  Regierungen  festgesetzt.

Artikel  VIII.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  wird  zu  den  auf  22  754  000  Mark
veranschlagten  Gesammtkosten  des  Unternehmens  ein  Drittel  bis  zum  Hoöchstbetrage
  von  7  500  000  Mark  beitragen.  Auf  diesen  Beitrag  soll  die  Summe
von  600  000  Mark  angerechnet  werden,  welche  für  das  Unternehmen  von  dem
Kommunalverband  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  aufzubringen  ist.

Von  dem  Kanalunternehmen  und  dem  zu  demselben  gehörigen  Grund  und
Boden  sollen  keine  Staats=  oder  Gemeindeabgaben  erhoben,)  auch  soll  eine  Be-