Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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4. Zu Artikel V. 
Es gilt als vereinbart, daß durch neue Anlagen die in dem Projekte für 
die Zukunft in Aussicht genommene Befahrbarkeit und größte Leistungsfähigkeit 
des Kanals in keiner Weise geschmälert werden soll. Es dürfen daher Häfen, 
Liege- und Ladeplätze am Kanal nicht näher als in einem Abstande von min- 
destens 14 Metern von der Mittellinie des Kanals eingerichtet, auch die Zu- und 
Ausfahrten für dieselben nur derart gestaltet werden, daß die ein= und aus- 
laufenden Schiffe den durchgehenden Verkehr auf dem Kanal nicht hemmen. 
Ueberbauten über den Kanal sind nicht niedriger als 4,, Meter über dem höchsten 
schiffbaren Wasserstande anzulegen. 
Die betheiligten Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß durch 
neue Anlagen weder der Verreb des Kanals gestört wird, noch auch daraus der 
Kanalverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
5. Zu Artikel VI. 
Die Einrichtung und der Betrieb eines Verkehrs durch Anwendung von 
Dampf oder Elektrizität soll möglichst begünstigt werden. 
Lübeck steht das Recht zu, den Schleppbetrieb auf dem Kanal in Regie 
zu übernehmen und für denselben einheitliche Anordnungen mit bindender Ver- 
pflichtung für diejenigen Schiffe zu treffen, welche nicht von Menschen oder Pferden 
geschleppt werden oder nicht mit eigener Maschinenkraft fahren. 
Die Anordnungen gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der 
Preußischen Regierung. 
Die Bestimmung über die Ausübung der Fischerei im Kanal steht der Kanal- 
verwaltung ausschließlich zu. 
6. Zu Artikel VII. 
Es wird in Aussicht genommen, daß für die ersten fünf Jahre nach Er- 
öffnung des Kanals an zwei Hebestellen Abgaben erhoben werden sollen, welche 
dem Tarife für die märkischen Wasserstraßen vom 27. Dezember 1871 mit der 
Ergänzung vom 10. August 1892 entsprechen. 
Tritt eine Erhöhung der auf den genannten Wasserstraßen zu erhebenden 
Abgaben ein, so sind nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums auf Antrag der 
Preußischen Regierung auch die auf dem Elbe—Trave-Kanal zur Hebung ge- 
langenden Abgaben entsprechend zu erhöhen. Falls eine Ermäßigung der auf 
den märkischen Wasserstraßen zur Hebung gelangenden Abgaben erfolgt, soll nach 
Ablauf des bezeichneten Zeitraums auch eine entsprechende Herabsetzung der Ab- 
gaben für den Elbe-Trave-Kanal in Erwägung gezogen werden. 
Für Schleppdampfer, die lediglich zur Beförderung anderer Transport- 
mittel Verwendung finden, sollen Abgaben nicht erhoben werden. 
Bei Bemessung der von jeder der beiden Regierungen für eigene Rechnung 
etwa zu erhebenden Abgaben für die Benutzung der Kanalhäfen zu Lauenburg 
und Lübeck soll darauf Rücksicht genommen werden, daß daneben für den Verkehr 
auf dem Kanale eine angemessene Abgabe erhoben werden kann. Die Feststellung 
der Tarife erfolgt nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung. 
(r. 9684)
	        
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