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4. Zu Artikel V.
Es gilt als vereinbart, daß durch neue Anlagen die in dem Projekte für
die Zukunft in Aussicht genommene Befahrbarkeit und größte Leistungsfähigkeit
des Kanals in keiner Weise geschmälert werden soll. Es dürfen daher Häfen,
Liege- und Ladeplätze am Kanal nicht näher als in einem Abstande von min-
destens 14 Metern von der Mittellinie des Kanals eingerichtet, auch die Zu- und
Ausfahrten für dieselben nur derart gestaltet werden, daß die ein= und aus-
laufenden Schiffe den durchgehenden Verkehr auf dem Kanal nicht hemmen.
Ueberbauten über den Kanal sind nicht niedriger als 4,, Meter über dem höchsten
schiffbaren Wasserstande anzulegen.
Die betheiligten Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß durch
neue Anlagen weder der Verreb des Kanals gestört wird, noch auch daraus der
Kanalverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
5. Zu Artikel VI.
Die Einrichtung und der Betrieb eines Verkehrs durch Anwendung von
Dampf oder Elektrizität soll möglichst begünstigt werden.
Lübeck steht das Recht zu, den Schleppbetrieb auf dem Kanal in Regie
zu übernehmen und für denselben einheitliche Anordnungen mit bindender Ver-
pflichtung für diejenigen Schiffe zu treffen, welche nicht von Menschen oder Pferden
geschleppt werden oder nicht mit eigener Maschinenkraft fahren.
Die Anordnungen gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der
Preußischen Regierung.
Die Bestimmung über die Ausübung der Fischerei im Kanal steht der Kanal-
verwaltung ausschließlich zu.
6. Zu Artikel VII.
Es wird in Aussicht genommen, daß für die ersten fünf Jahre nach Er-
öffnung des Kanals an zwei Hebestellen Abgaben erhoben werden sollen, welche
dem Tarife für die märkischen Wasserstraßen vom 27. Dezember 1871 mit der
Ergänzung vom 10. August 1892 entsprechen.
Tritt eine Erhöhung der auf den genannten Wasserstraßen zu erhebenden
Abgaben ein, so sind nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums auf Antrag der
Preußischen Regierung auch die auf dem Elbe—Trave-Kanal zur Hebung ge-
langenden Abgaben entsprechend zu erhöhen. Falls eine Ermäßigung der auf
den märkischen Wasserstraßen zur Hebung gelangenden Abgaben erfolgt, soll nach
Ablauf des bezeichneten Zeitraums auch eine entsprechende Herabsetzung der Ab-
gaben für den Elbe-Trave-Kanal in Erwägung gezogen werden.
Für Schleppdampfer, die lediglich zur Beförderung anderer Transport-
mittel Verwendung finden, sollen Abgaben nicht erhoben werden.
Bei Bemessung der von jeder der beiden Regierungen für eigene Rechnung
etwa zu erhebenden Abgaben für die Benutzung der Kanalhäfen zu Lauenburg
und Lübeck soll darauf Rücksicht genommen werden, daß daneben für den Verkehr
auf dem Kanale eine angemessene Abgabe erhoben werden kann. Die Feststellung
der Tarife erfolgt nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung.
(r. 9684)