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Von Schiffen, welche die Kanalhäfen lediglich zur Durchfahrt benutzen,
sollen keine Hafenabgaben erhoben werden.
7. Zu Artikel VIII.
Der Beitrag Preußens wird an die Lübeckische Staatskasse in vierteljähr-
lichen Theilbeträgen überwiesen, die nach den von Lübeck im letzten Vierteljahre
aufgewendeten Kosten im Verhältniß der beiderseitigen Betheiligung an den Kosten
des Unternehmens sich bemessen. «
8. Zu Artikel IX.
Jur Erleichterung des Waarenverkehrs zwischen der Wakenitz und dem
Kanal wird von Lübeck auf dem Abschluß-Damme zwischen der Wakenitz und
dem Kanalhafen eine Vorrichtung zur Ueberladung von Waaren hergestellt und
so lange unterhalten, als nicht eine Schifffahrtsverbindung zwischen der Wakenitz
und dem Kanalhafen eingerichtet sein wird. In Verbindung mit der Ueberlade-
vorrichtung wird ein Lade= und Löschplatz von angemessenem Umfange zu zeit-
weiliger Lagerung von Waaren hergerichtet.
Die Benutzung der Ueberladevorrichtung und des Lösch= und Ladeplatzes
soll für die im Verkehr zwischen den Preußischen Gebietstheilen am Ratzeburger
See und dem Kanal überführten Waaren gebührenfrei erfolgen.
Sollte in Zukunft zur Erweiterung des Kanalhafens oberhalb des pro-
jektirten Abschluß-Dammes ein Damm durch die Wakenitz gezogen werden und
inzwischen die Schifffahrt auf der Wakenitz eine erhebliche Steigerung erfahren
haben, so behält Preußen sich den Anspruch vor, daß durch diesen Damm eine
Schifffahrtsverbindung zwischen der oberen Wakenitz und dem Kanal auf Kosten
Lübecks hergestellt werde. In solchem Falle wird die Königlich Preußische Regierung
der Errichtung eines Stauwerkes mit Schiffsschleuse am Ausfluß des Ratzeburger
Sees und einer Uebertragung des nach dem Vertrage vom 18. Mai 1291 Lübeck
zustehenden Staurechts auf die neue Anlage kein Hinderniß entgegenstellen.
Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird Lübeck die Preußische
Regierung vertreten.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet
und untersiegelt worden und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußi-
schen Regierung und der Bevollmächtigte des Senats der freien und Hansestadt
Lübeck je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen-
genommen.
So geschehen zu Berlin, den 4. Juli 1893.
Frhr. v. Marschall.
Krüger.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.