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(Nr. 9685.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines Beitrages Preußens zu den Kosten der
Herstellung des Elbe—Trave-Kanals durch die freie und Hansestadt Lübeck.
Vom 20. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Zu den Kosten der Herstellung des Elbe—-Trave-Kanals durch die freie
und Hansestadt Lübeck wird von Preußen ein Beitrag von einem Drittel der
gskosten bis zum Hoöchstbetrage von 7 500 000 Mark unter
der Voraussetung gewährt, daß der Kreis Herzogthum Lauenburg die Summe
von 600 000 Mark beiträgt.
Diese Summe wird auf den Beitrag Preußens angerechnet.
. 2.
Der Finanzminister wird ermächtigt, den im §. 1 erwähnten Beitrag im
Wege der Anleihe durch Ausgabe einer entsprechenden Anzahl von Staatsschuld-
verschreibungen aufzubringen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi.
Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9685.—9080.)