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(Nr. 9686.) Gesetz über die Landwirthschaftskammern. Vom 30. Juni 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Zum Znwecke der korporativen Organisation des landwirthschaftlichen Berufs-
standes können durch Königliche Verordnung nach Anhörung des Provinzial-
Landtages Landwirthschaftskammern errichtet werden, welche in der Regel das
Gebiet einer Provinz umfassen. Im Bedürfnißfalle können für eine Provinz
mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden.
E. 2.
Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen
der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen, zu diesem Behufe
alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen,
insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe,
zu fördern. Auch haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen
der betheiligten Bezirke berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken,
welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben
betreffen.
Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt
der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke sind sie namentlich befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie
die Rechte und Pflichten der bestehenden landwirthschaftlichen Centralvereine auf
deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu über-
nehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerseits in organischen
Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die
Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus-
führung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Den Landwirthschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen
und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung
und den Preisnotirungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere
der Viehmärkte, übertragen.