S. 6.
Wählbar zu Mitgliedern der Landwirthschaftskammern sind unter den im
§. 5 bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land-oder forstwirthschaftlich
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der
Landwirthschaftskammer wenigstens den Umfang einer selbständigen
Ackernahrung hat oder, für den Fall rein forstwirthschaftlicher Be-
nutzung, zu einem jährlichen Grundsteuer-Reinertrage von mindestens
150 Mark veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevoll-
mächtigte;
2) im Bezirke der Landwirthschaftskammer wohnende Personen, welche
a) nach Nr. 1 als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter wählbar
gewesen sind, oder
b) mindestens zehn Jahre als Vorstandsmitglieder oder Beamte von
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen, landwirth-
schaftlichen Genossenschaften und Kreditinstituten thätig sind, oder
welchen
Tc) wegen ihrer Verdienste um die Landwirthschaft von der Land-
wirthschaftskammer die Wählbarkeit beigelegt ist.
—
. 7.
Wahlbezirke sind in der Regel die Landkreise; durch die Satzungen können
mehrere Kreise zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. Ebenso können Stadt-
kreise behufs der Wahl mit benachbarten Landkreisen zu einem Wahlbezirke ver-
einigt werden.
In jedem Wahlbezirke sind in der Regel zwei Mitglieder zu wählen.
S. 8.
Die Wahl erfolgt durch Kreistage. Die Kreistagsmitglieder aus dem
Wahlverbande der Städte nehmen nur insoweit an der Wahl Theil, als sie nach
§. 6 wählbar sind: Ausnahmen von dieser Beschränkung können durch die
Satzungen bezüglich solcher Städte zugelassen werden, deren Einwohner über-
wiegend Landwirthschaft treiben.
Falls Stadtkreise mit Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden,
wird die Zahl der den Stadtkreisen zukommenden Wahlmänner nach Verhältniß
des Grundsteuerreinertrages der Stadt= und Landkreise des Wahlbezirks durch
die Satzungen bestimmt. Die Wahlmänner der Stadtkreise werden von der
Gemeindevertretung aus der Zahl der nach F. 6 wählbaren Einwohner der Stadt-
kreise gewählt. .
Die Wahl geschieht unter Leitung des Landraths nach absoluter Stimmen-
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende