Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Die Tage der Sitzungen der Landwirthschaftskammer und des Vorstandes 
sind rechtzeitig dem Minister und dem Oberpräsidenten mitzutheilen. Die Ver- 
treter der Staatsregierung sind jederzeit zum Worte zu verstatten. 
.18. 
Die der Landwirthschaftskammer für ihren gesammten Geschäftsumfang 
entstehenden Kosten werden von ihr, soweit sie nicht durch anderweitige Ein- 
nahmen, insbesondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf diejenigen Be- 
sitzungen, welche den im F. 6 Ziffer 1 enthaltenen Bedingungen entsprechen, nach 
dem Maßstabe ihres mit Wegfall der Thalerbruchtheile abzurundenden Grund- 
steuerreinertrages vertheilt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweisung 
des Regierungs-Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der Kreis-(Steuer-) 
Kassen an die Landwirthschaftskammern abgeführt. 
Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen 
handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße 
einzelnen Wahlbezirken zu Gute kommen, kann die Landwirthschaftskammer auf 
Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr= oder 
Minderbelastung dieser Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen der 
Genehmigung des Ministers. 
Die Beitragspflicht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen 
öffentlichen Lasten gleichzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise 
wie Gemeindeabgaben eingezogen. 
Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist immerhalb zwei Wochen 
nach der Zahlungsaufforderung an den Vorstand der Landwirthschaftskammer zu 
richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirke der Landwirthschafts- 
kammer für die Provinz Brandenburg beim Bezirksausschusse zu Potsdam, in 
den Bezirken der übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse des- 
jenigen Bezirkes statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Sitz hat. Gegen 
das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zu- 
lässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Wird auf Grund des §F. 9 Ziffer 4 das Wahlrecht auch an Eigenthümer 
und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesitze ver- 
liehen, so muß dementsprechend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die be- 
treffenden Besitzungen ausgedehnt werden. 
. 19. 
Die Landwirthschaftskammer hat jährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich 
bekannt zu machen und dem Minister vorzulegen. 
Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grundsteuerreinertrages in 
der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit Ge- 
nehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Ihr Kassen- 
und Rechnungswesen ordnen die Landwirthschaftskammern selbständig. 
(Nr. 0686.)
	        
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