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Die Tage der Sitzungen der Landwirthschaftskammer und des Vorstandes
sind rechtzeitig dem Minister und dem Oberpräsidenten mitzutheilen. Die Ver-
treter der Staatsregierung sind jederzeit zum Worte zu verstatten.
.18.
Die der Landwirthschaftskammer für ihren gesammten Geschäftsumfang
entstehenden Kosten werden von ihr, soweit sie nicht durch anderweitige Ein-
nahmen, insbesondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf diejenigen Be-
sitzungen, welche den im F. 6 Ziffer 1 enthaltenen Bedingungen entsprechen, nach
dem Maßstabe ihres mit Wegfall der Thalerbruchtheile abzurundenden Grund-
steuerreinertrages vertheilt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweisung
des Regierungs-Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der Kreis-(Steuer-)
Kassen an die Landwirthschaftskammern abgeführt.
Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen
handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße
einzelnen Wahlbezirken zu Gute kommen, kann die Landwirthschaftskammer auf
Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr= oder
Minderbelastung dieser Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung des Ministers.
Die Beitragspflicht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen
öffentlichen Lasten gleichzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise
wie Gemeindeabgaben eingezogen.
Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist immerhalb zwei Wochen
nach der Zahlungsaufforderung an den Vorstand der Landwirthschaftskammer zu
richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirke der Landwirthschafts-
kammer für die Provinz Brandenburg beim Bezirksausschusse zu Potsdam, in
den Bezirken der übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse des-
jenigen Bezirkes statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Sitz hat. Gegen
das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zu-
lässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird auf Grund des §F. 9 Ziffer 4 das Wahlrecht auch an Eigenthümer
und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesitze ver-
liehen, so muß dementsprechend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die be-
treffenden Besitzungen ausgedehnt werden.
. 19.
Die Landwirthschaftskammer hat jährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich
bekannt zu machen und dem Minister vorzulegen.
Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grundsteuerreinertrages in
der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit Ge-
nehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Ihr Kassen-
und Rechnungswesen ordnen die Landwirthschaftskammern selbständig.
(Nr. 0686.)