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S. 17. #
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke gehörigen oder dem selbständigen
Fischereibezirke angeschlossenen (§. 6) fremden Ufergrundstücke, Brücken, Wehre
und Schleusen insoweit betreten, als dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich
ist. Ausgenommen sind diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig ein-
gefriedigt sind oder, ohne dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschusses aus-
geschlossen worden sind. Zur vollständigen Einfriedigung gehört eine Ein-
friedigung des Flußufers nicht; im Uebrigen entscheidet der Kreisausschuß darüber,
was für dauernd vollständig eingefriedigt zu erachten ist.
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk (§. 8),
sowie der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (§. 12), ein jeder aufs Ganze,
entstehendenfalls unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung
gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß
ist Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen
zwei Wochen zulässig.
S. 18.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse des Kreisausschusses
ergehen auf Antrag eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde.
KC. 19.
In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen
der §§P. 9 und 16 der Stadtausschuß, in den übrigen Fällen der Bezirks-
ausschuß.
C. 20.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 30. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Flrhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff.
Cesetz= Samml. 1894. (Nr. 9688.) 35