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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26——
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg. Schwerin wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Nostock über Sülze nach Tribsees, S. 146%. — Bekanntmachung der nach dem Geset vom 10. April 1872
durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 155.
(Nr. 9692.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg. Schwerin wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Rostock über Sülze nach Tribsees. Vom 31. März 1894.
S# Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg-Schwerin haben zum Zweck einer Vereinbarung
über die Herstellung einer Eisenbahn von Rostock über Sülze nach Tribsees zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath D’Avis,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren Ministerialrath von Pressentin,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachstehenden
Staatsvertrag vereinbart haben.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung beabsichtigt, eine
Eisenbahn von Rostock über Sülze nach Tribsees für eigene Rechnung auszuführen,
sobald die vom Mecklenburgischen Landtage für den Beginn des Baues gestellte
Bedingung der freien Hergabe des zum Bau der Bahn erforderlichen Grundes
und Bodens seitens der Adjazenten erfüllt sein wird.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet nach Maßgabe der nach-
stehenden näheren Bestimmungen der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets.
Gesez= Samml. 1894. (Jr. 0092) 38
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1894.