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Artikel 2.
Die Bahn soll in Rostock an die dort mündende Großherzoglich Mecklen-
burgische Friedrich Franz. Eisenbahn, in Tribsees an die zum Bau in Aussicht
genommene Eisenbahn in der Richtung auf Grimmen und Greifswald, sobald
solche zur Ausführung kommen wird, direkten Schienenanschluß erhalten.
Sie soll mit normaler Spur (1/135 Meter Spurweite) und so hergestellt
werden, daß ein direkter Wagenübergang von und nach den Anschlußbahnen in
Rostock stattfinden kann und in Tribsees offen gehalten wird.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper und
den Kunstbauten die für zwei Gleise erforderliche Breite zu geben und zur Aus-
führung des zweiten Gleises nach eigenem Ermessen zu schreiten.
In Uebrigen kann der Bau und Betrieb der Bahn nach Maßgabe
der Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 und den dazu künftig ergehenden ergänzenden oder ab-
ändernden Bestimmungen eingerichtet werden.
Die Feststellung der sämmtlichen Bauentwürfe sowie die Prüfung der
anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen steht, vorbehaltlich der
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung sowohl bezüglich der Führung
der Linie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets wie insbesondere bezüglich
der Lage der Station Tribsees, der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung
allein zu.
Bie landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit
diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uebergängen, Triften, Einfriedigungen
und Wasserzügen (Vorfluth= und Entwässerungsanlagen), sowie die Anlage von
Sicherheitsstreifen betreffen, bleibt der Königlichen Regierung innerhalb ihres
Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn die Anlage neuer Wasserdurchlässe,
Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, innerhalb
des Preußischen Staatsgebiets von der Königlichen Regierung für erforderlich er-
achtet werden, so wird zwar Mecklenburgischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen aber in derartigen Fällen
von der Königlichen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden,
damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird,
noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst als
der für die eventuell erforderliche Bewachung der neuen Uebergänge.
Im Uebrigen soll die gesammte Bahn von Rostock bis Tribsees sowohl in
ihrer baulichen Ausführung als in ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche
Anlage gelten und die Behandlung derselben innerhalb beider Staatsgebiete eine
gleichmäßige sein.
Artikel 3.
Der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung wird auf Preußischem
Staatsgebiete das Enteignungsrecht bewilligt.