Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 161 — 
Artikel 4. 
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues der Bahn auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, 
hat die Großherzoglich Mecklenburgische Regierung zu vertreten. 
Arttikel 5. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Verkehrsentwickelung von 
und nach der geplanten Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen 
und insbesondere, soweit thunlich, dahin wirken, daß auf etwa zu erbauenden 
Bahnen ihres Gebiets von und nach der Tribsees-Rostocker Eisenbahn keine 
höheren Tarifeinheiten berechnet werden, als von und nach den übrigen anschließen- 
den Bahnen, und daß auch in Bezug auf die Errichtung von Vereinstarifen, 
durchgehende Expeditionen und Durchgehen der Wagen ohne Umladung eine 
gleichmäßige Behandlung stattfindet. 
Artikel 6. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne steht — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — der Großherzoglich 
Mecklenburgischen Regierung allein zu. Etwaige besondere Wünsche der Königlich 
Preußischen Regierung wird hierbei die Großherzoglich Mecklenburgische Regierung 
thunlichst berücksichtigen. Auch gilt als vereinbart, daß zwischen Tribsees und 
Rostock in jeder von beiden Richtungen täglich mindestens zwei Züge mit Personen= 
beförderung gefahren werden und daß in den Tarifen für die Strecke im Königlich 
Preußischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, 
als für die Strecke im Großherzoglich Mecklenburgischen Gebiete. 
Artikel 7. « 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, die Handhabung 
der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechte, die Wahr- 
nehmung ihrer aus diesem Vertrage sich ergebenden Interessen und Gerechtsame 
und die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder 
einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Die Eisenbahnverwaltung wird 
sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde oder den Kommissar in allen 
zu der Zuständigkeit derselben gehörigen Angelegenheiten wenden, auch denselben 
jede für ihre Zwecke nöthige Einsicht gestatten oder Auskunft ertheilen. 
Artikel 8. 
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Königlich Preußischen 
Gebiete der Königlichen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des 
Königlich Preußischen Gebiets vorkommenden, in Bezug auf die Bahnanlage 
und den Transport auf derselben verübten Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
sollen daher den Preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt 
(Nr. 9692.) 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.