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und, soweit nicht allgemeine Reichsgesetze Platz greifen, nach den Preußischen
Gesetzen beurtheilt werden.
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlichen Gebiete zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der Königlich Preußischen Regierung sein.
Artikel 9.
Unterthanen der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung, welche beim
Betriebe der Bahn im Königlich Preußischen Gebiete angestellt werden, scheiden
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die auf der Strecke der Bahn im Königlich Preußischen Gebiete angestellten
Beamten sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vorgesetzten, im Uebrigen
aber den Gesetzen des Ortes unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
ähnlichen Unterbeamten der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des Preußischen Staates vorzugsweise Rücksicht ge-
nommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Preußischen
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten
Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel 10.
So lange die Bahn im Eigenthum und Betriebe der Großherzoglich
Mecklenburgischen Regierung sich befindet, wird der Betrieb weder mit einer Ge-
werbesteuer noch mit einer anderen Staatsabgabe oder Staatslast belegt, noch
auch eine Besteuerung zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen
Verbände zugelassen werden. Auch soll die Bahn nebst Zubehör von der Grund-
steuer sowie von allen Deich= und Siellasten befreit sein.
· Artikel 11.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, die inner-
halb ihres Gebiets von der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung
hergestellte Bahnstrecke der Bahn von Tribsees nach Rostock nebst allem zu der-
selben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von dem Tage
der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre vorher
zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals einschließlich der
während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen sowie der Kosten für
spätere Vervollständigungen und Erweiterungen zu erwerben.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ur-
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem von
dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestim-
menden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht
werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens darin einverstanden,
daß, falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen An-