Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel 1. 
Die parochiale Verbindung, in welcher die evangelischen Bewohner der im 
Grohherzogthum Sachsen gelegenen Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und Gasteroda 
mit der im Preußischen Gebiete belegenen Kirchengemeinde Heringen und diejenige, 
in welcher die evangelischen Bewohner der im Großherzogthum Sachsen gelegenen 
Ortschaften Oberzella, Schwenga) Heiligenroda, Niederndorf, Sachsenhain und 
Schäferhaus Unterzella mit der Preußischen Kirchengemeinde Philippsthal stehen, 
ferner die parochiale Verbindung der evangelischen Bewohner der Preußischen 
Ortschaft Röhrigshöfe mit der Weimarischen Kirchengemeinde Vacha hört vom 
1. April 1894 an auf. 
Artikel 2. 
Alle aus dem Parochialverbande entspringenden Rechte und Pflichten der 
evangelischen Bewohner der Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und Gasteroda gegen- 
über der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu 
Heringen, desglechen- diejenigen der Ortschaften Oberzella, Schwenga, Heiligen- 
roda, Niederndorf, Sachsenhain und des Schäferhauses Unterzella gegenüber der 
Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu Philipps- 
thal und diejenigen der Ortschaft Röhrigshöfe gegenüber der Kirchengemeinde, 
den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu Vacha werden mit dem 
genannten Zeitpunkt aufgehoben. 
Artikel 3. 
Insbesondere gehen von dem 1. April 1894 an auf die Filialpfarrei 
Vitzeroda über die Rechte der Pfarrei Heringen an der im Grundsteuerkataster 
von Vitzeroda unter Nr. 1967a verzeichneten Pfarrwiese, groß 1/4%8 Hektar, das 
Recht auf Stolgebühren für Taufen, Trauungen, Begräbnisse, Konfirmanden- 
geld, Kommunikantengeld, Neujahrsgeschenk der Konfirmanden und Gründonners- 
tagseier; dagegen verbleibt der Parrei Heringen das Recht auf eine Ablösungs- 
rente für Hafer aus Vitzeroda und den Bezug von 7 Metzen Hafer aus Gasteroda 
im Werthe von 43 Mark 43 Pfennig, vorbehaltlich ihrer etwaigen Ablösung. 
Die Bezüge der Küsterstelle zu Heringen aus den zu Heringen gehörigen 
Weimacsschen Ortschaften an baarem Gelde, an Gebühren für Taufen, Trauungen, 
Begräbnisse und Gründonnerstagseiern gehen vom 1. April 1894 an. auf die 
Schulstelle zu- Vitzeroda über. 
» Die evangelischen Bewohner der ausscheidenden Weimarischen Orschaften 
verzichten auf alle Eigenthumsansprüche an der Kirche, den geistlichen Gebäuden 
und dem Friedhofe zu Heringen und auf das Mitbenutzungsrecht an letzterem. 
Artikel 4. 
Imgleichen gehen vom 1. April 1894 an die Rechte der Pfarrei Philipps- 
thal auf die Lieferungen von 12 Anspännern in Oberzella von 2 Meteen stell-
	        
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