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(Nr. 9695.) Verordnung zur Ausführung des Artikels 3 des internationalen Vertrages zur
Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher
Sce. Vom 20. August 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des §. 121 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver-
waltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml.
S. 237), was folgt:
Ueber Anträge auf Ertheilung der Konzession zum Verkauf von Mund-
vorrath und anderer zu ihrem Gebrauch dienender Gegenstände, abgesehen von
spiritubösen Getränken, an Fischer —
Artikel 3 des internationalen Vertrages zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See vom
16. November 1887 . -
——————14« Foebertsasrlæs (Re1chs-Gesctzbl.von1894S.42c)und§.2dc-s
Gesetzes, betreffend die Ausführung dieses Vertrages vom 4. März 1894
MReichs-Gesetzbl. S. 151) —,
sowie über die Zurücknahme dieser Konzession, beschließt der Landrath, in Stadt-
kreisen die Ortspolizeibehörde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. August 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister des Innern
und den Minister für Handel und Gewerbe:
v. Heyden.
(Nr. 9696.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Gemünd, Heinsberg,
Montjoie, Sankt Vith, Bonn, Mörs, Adenau, Sinzig, Bergheim, Wipper-
fürth, Beusberg, Lindlar, Lennep, Gummersbach, Odenkirchen, Grumbach
und Wittlich. Vom 18. September 1894.
A## Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die JZwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) besiimmt der Justizminister,
(r. 9695.—9696.)