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daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Frangenheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gemünd gehörige Gemeinde Callmuth,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Myhl,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Montjoie gehörige Gemeinde Rohren,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Vith gehörigen Gemeinden
Möderscheid und Mirfeld,
ftir die zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn gehörige Gemeinde Bornheim-
Brenig,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mörs gehörige Stadtgemeinde Mörs,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Plittersdorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sinzig gehörige Gemeinde Niederbreisig,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Vergheim gehörige Katastergemeinde
Niederaußem, ·
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth gehörige Katastergemeinde
Wipperfürth, bestehend aus Theilen der Gemeinden Wipperfürth und
Radevormwald, für die in demselben Amtsgerichtsbezirk belegenen Berg-
werke Vulkan I, Vulkan IX) Vulkan X, Vulkan XII, Benningrath,
Bilstein, Cürten, Delling, Dahlerhöh, Enkeln, Heidt, Lissa, Peffing-
hoven, Rothefurth, Untercalsbach, sowie für die in den Bezirken der
Amtsgerichte Wipperfürth und Bensberg belegenen Bergwerke Eykamp I
Evkamp II, Schneppe, für das in den Bezirken der Amtsgerichte
Wipperfürth und Lindlar belegene Bergwerk Bersten, für das in den
Bezirken der Amtögerichte Wipperfürth und Lennep belegene Bergwerk
Bulkan XIII, für welche Bergwerke die Grundbuchanlegung von dem
Amtsgericht Wipperfürth bewirkt wird,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gummersbach gehörige Gemeinde
Bergneustadt,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Odenkirchen gehörige Gemeinde Wanlo)
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grumbach gehörige Gemeinde Weierbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörige Gemeinde Sehlem
am 15. Oktober 1894 beginnen soll.
Berlin, den 18. September 1894.
Der Justizminister.
v. Schelling.