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(Nr. 9701.) Allerhöchster Erlaß vom 16. September 1894, betreffend den Urlaub der
Preußischen gesandtschaftlichen Beamten und deren Stellvertretung.
ch bestimme hierdurch, daß auf den Urlaub der Preußischen gesandtschaftlichen
Beamten die Bestimmungen der Verordnung vom 17. v. M. wegen Abänderung
der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsular-
beamten des Reiches und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 134) entsprechende Anwendung zu finden haben.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Hela, den 16. September 1894.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Gr. v. Caprivi.
Miquel. Thielen.
An das Staateministerium.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. August 1894, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde GViegenrück bezüglich der zur
Anlegung eines neuen Begräbnißplatzes im Plothenthale erforderlichen
Geundstäcke durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Erfurt
Nr. 38 S. 171, ausgegeben am 22. September 1894;,
2) der Allerhöchste Erlaß vom 3. September 1894, durch welchen der
Kommanditgesellschaft für den Bau und Betrieb von Kleinbahnen
Schneege u. Comp. in Posen das Enteignungerccht zur Entziehung und
zur dauernden Beschränkung des für den Bau einer Kleinbahn von
Trachenberg nach Sulmierschütz mit Abzweigung nach Prausnitz in An-
spruch zu nehmenden Grundeigenthums verliehen worden ist, durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 39 S. 427, ausgegeben
am 28. September 1894.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.