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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 31.
Inhalt: Kirchengesehz, betreffend Abänderung des Kirchengesetzes vom 6. Juli 1876 über die kirchliche Trauung
in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 170. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 180.
(Nr. 9703.) Krchengeet betreffend Abänderung des Kirchengesetzes vom 6. Juli 1876 über
die kirchliche Trauung in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover. Vom 23. Oktober 1894.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 7c.
verordnen in Abänderung des F. 12 des Kirchengesetzes vom 6. Juli 1876, be-
treffend die kirchliche Trauung in der evangelisch-lutherischen Kirche der Movinz
Hannover (Gesetz-Samml. S. 278), mit JZustimmung der Landessynode, was folgt:
Artikel 1.
Für die nach dem Kirchengesetze vom 6. Juli 1876, betreffend die kirchliche
Trauung in der evangelisch-lutherischen Kirche der Proovinz Hannover, von dem
Landeskonsistorium unter Mitwirkung des Ausschusses der Landessynode abzugeben-
den Entscheidungen genügt bei Einstimmigkeit der Mitglieder des Landeskonsistoriums
die Zustimmung des Vorsitzenden des Ausschusses, wenn weder das Landes-
konsistorium noch der Vorsitzende des Ausschusses die Beschlußnahme des vereinigten
Kollegiums verlangen und nicht eine in erster Instanz ergangene Entscheidung
geändert werden soll.
Artikel 2
Der Eingang der Trauungsliturgie von den Worten: „Es sind hier gegen-
wärtig“ an bis zu den Worten: „sich wollen trauen lassen““ ist nicht mehr bindend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Oktober 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Thielen.
Eesetz-Samml. 1894. (Tr. 9703.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1894.