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in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie
belegen sind.
S. 1 aP
Der Kreis Herzogthum Lauenburg gehört nicht zu dem Kommunaloverbande
der Provinz (Provinzialverband §. 1). Seine Angehörigen zählen nicht
zu den Provinzialangehörigen im Sinne der §#. 5 bis 7
Der Kreis nimmt aber an den Rechten und Pflhten des Provinzialverbandes,
soweit sich dieselben auf Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung beziehen,
nach Maßgabe folgender Vorschriften Theil:
1) Dem Provinziallandtage treten für die von demselben zu vollziehenden
Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten
Behörden und Kommissionen, sowie für sonstige dem Provinziallandtage
zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung übertragene
Geschäfte drei von dem Kreistage des Kreises Herzogthum Lauenburg
zu wählende Abgeordnete hinzu. Für die Wahl gelten die Bestimmungen
der §5§. 16 bis 24.
2) Dem Provinzialausschusse tritt für die von demselben zu vollziehenden
Wahlen zum Provinzialrathe und Bezirksausschusse, sowie für sonstige dem
Provinzialausschusse zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung überwiesene
Geschäfte ein Vertreter des Kreises Herzogthum Lauenbing
hinzu. Derselbe, sowie ein Stellvertreter für denselben, wird von dem
Kreistage des genannten Kreises gewählt. Im Uebrigen gelten für die
Wahl die Bestimmungen der #. 47 Absatz 4 und 5, 48 und 50
Satz 1 und 3.
3) Die zu 1 und 2 bezeichneten Vertreter des Kreises Herzogthum Lauenburg
erhalten von dem Kreise eine ihren baaren Auslagen entsprechende
Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
4) Die den gewählten Mitgliedern des Provinzialrathes gemäß F. 100
der Provinzialordnung zu gewährende Entschädigung wird von dem
Provinzialverbande und dem Kreise Herzogthum Lauenburg gemeinschaftlich
getragen. Die Vertheilung des Betrages erfolgt, im Mangel
einer anderweitigen Festsetzung, im Wege der Vereinbarung nach dem
Maßstabe der direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Gewerbesteuer
vom Hausirgewerbe, durch den Provinzialausschuß unter Zuziehung des
Vertreters des Kreises Herzogthum Lauenburg (Nr. 2). Gegen den
Beschluß des Provinzialausschusses steht dem Kreise innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
5) Die Angehörigen des Kreises Herzogthum Lauenburg sind zum Provinzialrathe
und Bezirksausschusse wählbar, sofern sie den Erfordernissen
der S#. 17 und 18 entsprechen.
S. 2.
(Fällt für die Provinz Schleswig Holstein bart.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9291.)