Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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in  den  Kommunalverband  derjenigen  Provinz  ein,  innerhalb  deren  Grenzen  sie
belegen  sind.
S.  1  aP

Der  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  gehört  nicht  zu  dem  Kommunaloverbande
  der  Provinz  (Provinzialverband  §.  1).  Seine  Angehörigen  zählen  nicht
zu  den  Provinzialangehörigen  im  Sinne  der  §#.  5  bis  7

Der  Kreis  nimmt  aber  an  den  Rechten  und  Pflhten  des  Provinzialverbandes,
  soweit  sich  dieselben  auf  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  beziehen,
  nach  Maßgabe  folgender  Vorschriften  Theil:

1)  Dem  Provinziallandtage  treten  für  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Behörden  und  Kommissionen,  sowie  für  sonstige  dem  Provinziallandtage
  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung  übertragene
Geschäfte  drei  von  dem  Kreistage  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
zu  wählende  Abgeordnete  hinzu.  Für  die  Wahl  gelten  die  Bestimmungen
  der  §5§.  16  bis  24.

2)  Dem  Provinzialausschusse  tritt  für  die  von  demselben  zu  vollziehenden
Wahlen  zum  Provinzialrathe  und  Bezirksausschusse,  sowie  für  sonstige  dem
Provinzialausschusse  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung  überwiesene
  Geschäfte  ein  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenbing
hinzu.  Derselbe,  sowie  ein  Stellvertreter  für  denselben,  wird  von  dem
Kreistage  des  genannten  Kreises  gewählt.  Im  Uebrigen  gelten  für  die
Wahl  die  Bestimmungen  der  #.  47  Absatz  4  und  5,  48  und  50
Satz  1  und  3.

3)  Die  zu  1  und  2  bezeichneten  Vertreter  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
  erhalten  von  dem  Kreise  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende
Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

4)  Die  den  gewählten  Mitgliedern  des  Provinzialrathes  gemäß  F.  100
der  Provinzialordnung  zu  gewährende  Entschädigung  wird  von  dem
Provinzialverbande  und  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  gemeinschaftlich
  getragen.  Die  Vertheilung  des  Betrages  erfolgt,  im  Mangel
einer  anderweitigen  Festsetzung,  im  Wege  der  Vereinbarung  nach  dem
Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer
vom  Hausirgewerbe,  durch  den  Provinzialausschuß  unter  Zuziehung  des
Vertreters  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (Nr.  2).  Gegen  den
Beschluß  des  Provinzialausschusses  steht  dem  Kreise  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

5)  Die  Angehörigen  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  sind  zum  Provinzialrathe
  und  Bezirksausschusse  wählbar,  sofern  sie  den  Erfordernissen
der  S#.  17  und  18  entsprechen.

S.  2.
(Fällt  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein  bart.
Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9291.)