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3. Jeder Distriktual-Impfarzt hat in seinem
Destrikte zu sorgen, daß sobald als moͤglich
alle noch nicht Geimpfte sich der Schuzpocken-
Impfung unterziehen, und daß besonders
die im Regierungsblatte Stuͤck XXXIX.
enthaltene Verordnung, welche alle, die das
dritte Jahr zurückgelegt haben, bis zum
I. Juli im Jahre 18o8 geimoft wissen will,
pünktlichst vollzogen werde. Ueberhaupt hat
er nach dem Geiste gedachter Verordnung
mit dem Impfgeschäfte vorzugehen. Dagegen
wird
4. das Kreisamt angewiesen, den Landge:
richten aufzutragen, die aufgestellten Impf-Aerzte
in ihrem Geschifte mit Nachdruck zu
unterstuzen, die Landgerichte haben deshalb
besonders die Seelsorger zur thätigsten Mitwirkung
anzueifern, und sich alle halbe Jahre
die in das Taufbuch eingeschriebenen neu gebohrnen
Kinder vorlegen zu lassen, welches
Verzeichniß sodann zu seinem Benehmen dem
betreffenden Districktual, Impfarzte einzuhlndigen
ist. Bei Mangel an gehöriger Unterstüzung
hat sich der aufgestellte Impfarzt an
das betreffende Kreisamc, oder an die Landes-Stelle
hieher zu wenden.
s*. Der Distriktual: Impfarze hat seine
Impflinge in eine Tabelle zu verzeichnen, in
welche er auch die von audern Aerzten
(siehe Nro. a.) Geimpfte aufzunehmen
hat, und jedem Impfling sodann, wenn
er von der Aechtheit der Schuzpocken
überzeugt ist, einen Impfschein auszustellen.
Selbst solche Impflinge, welche
von keinem Distriktnal Impfarzte geimpft
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werden, muͤssen einen wenigstens von demselden
mitsignirten Impfschein haben. Impf,
scheine die von keinem legalisirten Distriktual=Impfarzte
unterschrieben sind, sind als ungiltig
anzus hen. Auf Verlangen hat der
Impfarzt auch solchen Kindern, welche schon
früher geimpft wurden, einen Schein auszustellen.
Die Form der Tabellen der Impfärzte ist genau
nach jener im dießjährigen Regierungsblatte
Stück XXXXl. vorgeschriebenen einzurichten,
und jeder Impfarzt kann sich selbe aus
der hiesigen Wagnerischen Druckerei verschaffen.
6. Jeder Impfarze muß, wie bereits unterm
1y. Juli dieses Jahres von hier aus er:
lassen wurde, alle drei Monate die Tabellseiner
Impflinge dem Kreisamte vorlegen.
dieses hat simrliche Tabellen des Kreises durch
den Kreis-Physiker in ein Totale umarbeiten
zu lassen, und dieß sodann hieher einzusenden.
Uebrigens wird den Kreis: Physiker die
Leitung und Aufsicht über das Impfgeschäft
im ganzen Kreise nach dem Inhalte des diesortigen
Reskriptes vom 17. Juli dieses Jahres
hiemit neuerdings aufgetragen.
7. Für jedes geimpfte Kind ohne Ausnahme
har der Impfarzt, wenn die Impfung
in seinem Wohnorte oder in der Rähe geschiehe,
24 Kreuzer, wenn der Ort aber über
eine Stunde enrfernt ist, 48 Kreuzer aus der
betreffenden Gemeinds-Kasse zu beziehen, wie
schon ein diesortiges Reskript vom z4. Mie
laufenden Jahres verordnete.