Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3.  Jeder  Distriktual-Impfarzt  hat  in  seinem
  Destrikte  zu  sorgen,  daß  sobald  als  moͤglich
  alle  noch  nicht  Geimpfte  sich  der  Schuzpocken-
  Impfung  unterziehen,  und  daß  besonders
  die  im  Regierungsblatte  Stuͤck  XXXIX.
enthaltene  Verordnung,  welche  alle,  die  das
dritte  Jahr  zurückgelegt  haben,  bis  zum
I.  Juli  im  Jahre  18o8  geimoft  wissen  will,
pünktlichst  vollzogen  werde.  Ueberhaupt  hat
er  nach  dem  Geiste  gedachter  Verordnung
mit  dem  Impfgeschäfte  vorzugehen.  Dagegen
  wird

4.  das  Kreisamt  angewiesen,  den  Landge:
richten  aufzutragen,  die  aufgestellten  Impf-Aerzte
  in  ihrem  Geschifte  mit  Nachdruck  zu
unterstuzen,  die  Landgerichte  haben  deshalb
besonders  die  Seelsorger  zur  thätigsten  Mitwirkung
  anzueifern,  und  sich  alle  halbe  Jahre
die  in  das  Taufbuch  eingeschriebenen  neu  gebohrnen
  Kinder  vorlegen  zu  lassen,  welches
Verzeichniß  sodann  zu  seinem  Benehmen  dem
betreffenden  Districktual,  Impfarzte  einzuhlndigen
  ist.  Bei  Mangel  an  gehöriger  Unterstüzung
  hat  sich  der  aufgestellte  Impfarzt  an
das  betreffende  Kreisamc,  oder  an  die  Landes-Stelle
  hieher  zu  wenden.

s*.  Der  Distriktual:  Impfarze  hat  seine
Impflinge  in  eine  Tabelle  zu  verzeichnen,  in
welche  er  auch  die  von  audern  Aerzten
(siehe  Nro.  a.)  Geimpfte  aufzunehmen
hat,  und  jedem  Impfling  sodann,  wenn
er  von  der  Aechtheit  der  Schuzpocken
überzeugt  ist,  einen  Impfschein  auszustellen.
  Selbst  solche  Impflinge,  welche
von  keinem  Distriktnal  Impfarzte  geimpft

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werden,  muͤssen  einen  wenigstens  von  demselden
  mitsignirten  Impfschein  haben.  Impf,
scheine  die  von  keinem  legalisirten  Distriktual=Impfarzte
  unterschrieben  sind,  sind  als  ungiltig
  anzus  hen.  Auf  Verlangen  hat  der
Impfarzt  auch  solchen  Kindern,  welche  schon
früher  geimpft  wurden,  einen  Schein  auszustellen.


Die  Form  der  Tabellen  der  Impfärzte  ist  genau
  nach  jener  im  dießjährigen  Regierungsblatte
Stück  XXXXl.  vorgeschriebenen  einzurichten,
  und  jeder  Impfarzt  kann  sich  selbe  aus
der  hiesigen  Wagnerischen  Druckerei  verschaffen.


6.  Jeder  Impfarze  muß,  wie  bereits  unterm
  1y.  Juli  dieses  Jahres  von  hier  aus  er:
lassen  wurde,  alle  drei  Monate  die  Tabellseiner
  Impflinge  dem  Kreisamte  vorlegen.
dieses  hat  simrliche  Tabellen  des  Kreises  durch
den  Kreis-Physiker  in  ein  Totale  umarbeiten
zu  lassen,  und  dieß  sodann  hieher  einzusenden.
  Uebrigens  wird  den  Kreis:  Physiker  die
Leitung  und  Aufsicht  über  das  Impfgeschäft
im  ganzen  Kreise  nach  dem  Inhalte  des  diesortigen
  Reskriptes  vom  17.  Juli  dieses  Jahres
hiemit  neuerdings  aufgetragen.

7.  Für  jedes  geimpfte  Kind  ohne  Ausnahme
  har  der  Impfarzt,  wenn  die  Impfung
in  seinem  Wohnorte  oder  in  der  Rähe  geschiehe,
  24  Kreuzer,  wenn  der  Ort  aber  über
eine  Stunde  enrfernt  ist,  48  Kreuzer  aus  der
betreffenden  Gemeinds-Kasse  zu  beziehen,  wie
schon  ein  diesortiges  Reskript  vom  z4.  Mie
laufenden  Jahres  verordnete.