Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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(Nr. 9656.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Münden. Vom 13. April 1894. 
Auf Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Münden gehörigen Gemeindebezirk 
Ellershausen und die früher zu diesem Bezirke gehörig gewesenen, jetzt 
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der Gemeinde Löwenhagen zugetheilten Grundstücke Nr. O OT 
42 des Kartenblattes 4 der Grundsteuer-Mutterrolle 
(o) 10a 
am 15. Mai 1894 beginnen soll. 
Berlin, den 13. April 1894. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Junuar 1894, durch welchen der Stadt- 
gemeinde Dortmund das Recht verliehen worden ist, das zu der ge- 
planten Anlage von Rieselfeldern in der Dahler Haide und deren Um- 
gebung bei Lünen, sowie zu den damit in Verbindung stehenden An- 
lagen (Gerstellung des Zuleitungskanals 2c.) erforderliche Grundeigenthum 
im Wege der Enteignung zu erwerben, oder soweit dies ausreichend ist, mit 
einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Arnsberg Nr. 12 S. 95, ausgegeben am 24. März 1894; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 12. März 1894 wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Düsseldorf im Betrage 
von 5000.000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Düsseldorf Nr. 14 S. 137, ausgegeben am 7. April 1894. 
  
Redigirt im Burcau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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