Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

(Nr.  9661.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,  Bonn,  Hennef,  Waldbroel,  Cleve,
Mörs,  Nheinberg,  Adenau,  Ahrweiler,  Kreuznach,  Meisenheim,  Münstermaifeld,
  Simmern,  Sinzig,  Trarbach,  Grevenbroich,  Opladen,  Langenberg,
Saarlouis,  Berncastel,  Hillesheim,  Merzig,  Trier,  Wadern,  Saarburg,
Hermeskeil,  Lebach  und  Prüm.  Vom  14.  April  1894.

A##  Grund  des  §F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (GesetzSamml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  «
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aachen  gehörige  Gemeinde  Richterich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bonn  gehörigen  Gemeinden  Cardorf-Hemmerich,
  Hersel  und  Röttgen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörige,  einen  Theil  der
Gemeinde  Geistingen  bildende  Katastergemeinde  Courscheid,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  gehörige  Katastergemeinde
Eckenhagen,  welche  mit  den  Katastergemeinden  Hespert,  Sinspert  und
Wildberg-Erdingen  die  politische  Gemeinde  Eckenhagen  bildet,  sowie
für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk  gehörige,  einen  Theil  der  Gemeinde
  Morsbach  bildende  Katastergemeinde  Lichtenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Stadtgemeinde  Cleve,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mörs  gehörige  Gemeinde  Asberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinberg  gehörigen  Gemeinden  Alpsray,
  Borth,  Drüpt,  Huck  und  Saalhoff,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Kirsbach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ahrweiler  gehörige  Gemeinde  Eckendorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kreuznach  gehörige  Gemeinde  Winzenheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde  Bärweiler,
  .
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Metternich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Simmern  gehörige  Gemeinde  Mengerschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sinzig  gehörige  Gemeinde  Oberbreisig,
für  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Niederohren,