Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 9. — 
(Nr. 9662.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Rippach-Poserna einerseits nach Plagwitz-Lindenau, andererseits nach 
Markranstädt. Vom 18. November 1892. 
Sean Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König 
von Sachsen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer 
Eisenbahn von Rippach-Poserna einerseits nach Plagwitz-Lindenau, andererseits 
nach Markranstädt zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritter- 
städt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von 
Rippach-Poserna oder einem in der Nähe gelegenen Punkte der zur Ausführung 
genehmigten Preußischen Staatsbahnlinie Deuben—Corbetha über Lützen einerseits 
nach Plagwitz-Lindenau an der Linie Leutzsch—Zeitz, andererseits nach Markran- 
städt an der Strecke Leipzig—Weißenfels nach einem der Königlich Sachsischen 
Regierung vorgelegten allgemeinen Plane für eigene Rechnung auszuführen, 
sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Königlich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebietes 
und wird derselben nach hierzu eingeholter Genehmigung der Ständeversammlung 
des Königreichs Sachsen das Enteignungsrecht ertheilen. 
Artikel H. 
Die Feststellung der speziellen Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn, bei denen die im Königreich Sachsen geltenden 
Cesetz. Samml. 1894. (Nr. 9662.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1894.
	        
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