Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets soll auf 
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die Sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den 
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes 
der im Königlich Sächsischen Gebiete gelegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn- 
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den zuständigen Königlich 
Sächsischen Behörden und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch 
nach den Sächsischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel KXK. 
Der zu dem neuen Eisenbahnunternehmen gehörende Grund und Boden soll 
von der staatlichen Grundsteuer in Sachsen so lange befreit sein, als auch der 
Sächsische Eisenbahnfiskus in Preußen dieselbe Steuerbefreiung genießt. 
Artikel X. 
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb 
des Königlich Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der Bahn gegen Erstattung der 
bis zum Tage der Erwerbung auf dieselben verwendeten Baukosten käuflich zu er- 
werben. Sie wird jedoch dieses Recht auf so lange, als die Bahn sich im Besitze oder 
Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Im Uebrigen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Königlich 
Sächsischem Gebiet gelegen ist, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen 
anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung. 
Artikel XI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 18. November 1892. 
(L. S.) Dr. Micke. 
(L. S.) Dr. Paul Hermann Ritterstädt. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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