Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets soll auf
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die Sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VIII.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes
der im Königlich Sächsischen Gebiete gelegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den zuständigen Königlich
Sächsischen Behörden und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch
nach den Sächsischen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel KXK.
Der zu dem neuen Eisenbahnunternehmen gehörende Grund und Boden soll
von der staatlichen Grundsteuer in Sachsen so lange befreit sein, als auch der
Sächsische Eisenbahnfiskus in Preußen dieselbe Steuerbefreiung genießt.
Artikel X.
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb
des Königlich Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der Bahn gegen Erstattung der
bis zum Tage der Erwerbung auf dieselben verwendeten Baukosten käuflich zu er-
werben. Sie wird jedoch dieses Recht auf so lange, als die Bahn sich im Besitze oder
Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Im Uebrigen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Königlich
Sächsischem Gebiet gelegen ist, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung.
Artikel XI.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 18. November 1892.
(L. S.) Dr. Micke.
(L. S.) Dr. Paul Hermann Ritterstädt.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.