Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft. Mit der Ausführung
desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, an Bord M. S. „Moltke“, den 8. April 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Heyden. Thielen. Vosse.
(Nr. 9664.) Geseßz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn=
netzes und die Betheiligung des Staates an dem Bau einer Eisenbahn
von Wittstock nach der Landesgrenze in der Richtung auf Mirow. Vom
29. April 1894.
Wir Wilhelm / von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Gerdauen nach Angerburg die Summe von 3273 000 Mark,
2) von Zinten nach Rothfließ die Summe von .. 7’ 770 000
3) von Glatz nach Seitenberg die Summe von . 3 080 000
4) von Beeskow nach Königs-Wusterhausen die
Summe dnnnn 3 151 000
5) von Templin nach Prenzlau die Summe von. 2 677000
6) von Probstzella nach Wallendorf die Summe von 1 604 000
7) von Pattburg und Tingleff nach Sonderburg die
Summe d . . . .. 2607 000 —
Seite . . .. 24162 000 Mark,
Er. 9063 9661.)