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50.
Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden,
es sey denn durch den in den Gesetzen vorgeschriebenen Weg.
51.
Niemand darf verfolgt, verhaftet oder bestraft werden, als in
den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen.
52.
Keinem Angeschuldigten kann das Recht der Vertheidigung versagt
werden.
53.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen
Zwecken abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die
Nothwendigkeit entschieden hat und gegen vorgängige volle Entschädigung.
Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung
und der Eigenthümer will sich bei der Bestimmung der Verwaltungsbehörde
nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege
zu erledigen, einstweilen aber die von dieser Behörde festgesetzte
Summe ohne Verzug auszuzahlen.
54.
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und
Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.
55.
Die Verschiedenheit der christlichen Religionstheile begründet
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen
Rechte.
56.
Die Presse und der Buchhandel sind frei, jedoch unter Befolgung
der gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig erfolgenden
Gesetze.
57.
Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren
einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der
unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde anzubringen
und selbige nöthigenfalls Stufenweise bis zu der höchsten Staatsbehörde
zu verfolgen.
58.
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde
ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdeführer
über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.