Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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50.

Kein  Unterthan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,
  es  sey  denn  durch  den  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Weg.

51.
Niemand  darf  verfolgt,  verhaftet  oder  bestraft  werden,  als  in
den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen.

52.

Keinem  Angeschuldigten  kann  das  Recht  der  Vertheidigung  versagt
  werden.

53.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  zu  öffentlichen
  Zwecken  abzutreten,  als  nachdem  der  Geheime  Rath  über  die
Nothwendigkeit  entschieden  hat  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung.
  Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung
und  der  Eigenthümer  will  sich  bei  der  Bestimmung  der  Verwaltungsbehörde
  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege
zu  erledigen,  einstweilen  aber  die  von  dieser  Behörde  festgesetzte
Summe  ohne  Verzug  auszuzahlen.

54.

Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und
Schutz  in  der  Gottesverehrung  seines  Glaubens  gewährt.

55.

Die  Verschiedenheit  der  christlichen  Religionstheile  begründet
keinen  Unterschied  in  dem  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte.

56.

Die  Presse  und  der  Buchhandel  sind  frei,  jedoch  unter  Befolgung
  der  gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  erfolgenden
Gesetze.

57.

Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Verfahren
  einer  Behörde  oder  Verzögerung  der  Entscheidung  bei  der
unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  schriftliche  Beschwerde  anzubringen
und  selbige  nöthigenfalls  Stufenweise  bis  zu  der  höchsten  Staatsbehörde
  zu  verfolgen.

58.

Wird  die  angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde
ungegründet  gefunden,  so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer
  über  die  Gründe  ihres  Urtheils  zu  belehren.