Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

V.  Reichstag.  Art.  20.  393

„Diese  Exekution  ist

a)  inbetreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,  von

dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrate  zu  beschließen

und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Exekution  kann  bis  zur  Segquestration  des  betreffenden  Landes
und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.  In  den  unter  a  bezeichneten
  Fällen  ist  dem  Bundesrate  von  Anordnung  der  Exekution  unter
Darlegung  der  Beweggründe  ungesäumt  Kenntnis  zu  geben."

Mit  Bezug  auf  die  Weoglassung  dieser  Stelle  bei  der  Redaktion  der
Reichsverfassung  erklärte  der  Präsident  des  Bundeskanzleramts  Delbrück  in
der  Reichstagssitzung  v.  5.  Dez.  1870  St.  B.  70,  daß  die  Änderung  des
Art.  19  faktisch  nicht  wesentlich  sei  und  daß  die  Veranlassung  zu  der
Anderung  hauptsächlich  auf  dem  Gebiet  der  „internationalen  Konvenienz“
liege.  Mit  anderen  Worten,  man  hat  aus  einer  der  Rücksichten,  die  staatsrechtlich
  nichts,  politisch  und  diplomatisch  viel  bedeuten,  unterlassen,  die
Maßregeln  der  Exekution  zu  definieren,  um  nicht  ein  unfreundliches  Bild
in  der  Verfassung  klarer  als  unbedingt  notwendig  aufzurollen  und  dadurch
bei  den  süddeutschen  Staaten,  denen  gegenüber  die  diplomatische  Konnivenz
eine  besonders  große  Rolle  spielte,  einen  unerwünschten  Eindruck  hervorzurufen.
  In  der  Sache  selbst  bedeutet  die  Weglassung  dieser  Sätze  nichts,
und  die  Segquestration  bleibt  als  äußerstes  Mittel  nach  wie  vor  möglich;
ebenso  Arndt  S.  110,  v.  Rönne  I  S.  72,  v.  Seydel  S.  190,  Zorn  1  S.  140.
Welche  Exekutionsmittel  im  einzelnen  Falle  anzuwenden  find,  unterliegt
der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  nicht,  sondern  steht  lediglich  im  freien
Ermessen  des  Kaisers.  Auch  Waffengewalt  ist  nicht  ausgeschlossen.  Dabei
ist  zu  berücksichtigen,  daß  es  sich  nicht  um  eine  Strafexpedition  handelt,
daß  Vergeltung  für  den  Ungehorsam  nicht  zu  üben  ist,  sondern  daß  der
Zweck  der  Maßregel  sich  darauf  beschränkt,  nach  Erschöpfung  aller  diplomatischer
  Mittel  den  reichsverfassungsmäßigen  Zustand  mit  Gewalt  einzurichten;
  ebenso  Laband  1  S.  102  A.  1.  Aus  dem  Wortlaut  des  Art.  19
ergibt  sich,  daß  der  Kaiser  nur  bezüglich  der  Art  der  Ausführung  der
Exekution  freie  Hand  hat,  nicht  aber  auch  nach  der  Richtung,  ob  fie  überhaupt
  auszuführen  ist.  Über  letztere  Frage  entscheidet  der  Bundesrat
bindend;  ebenso  v.  Rönne  1  S.  71.  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
muß  der  schuldige  Staat  die  Kosten  des  Verfahrens  tragen;  ebenso  v.
Seydel  S.  190,  v.  Rönne  I  S.  73.

V.  Reichstag.
Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer
  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §  5  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  1869.  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in
Bayern  48,  in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des