Full text : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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sicht  Labands°),  nach  der  Elsaß-Lothringen  nur  ein  Verwaltungsbezirk,
  eine  Provinz  des  Reiches  ist  und  daher
nicht  als  Bundesstaat  unter  Art.  «6  fällt®).  Demgemäß
können  Streitigkeiten  zwischen  dem  Reichsland  und  einem
Bundesstaat  nur  als  Streitigkeiten  zwischen  dem  betreffenden
  Bundesstaat  und  dem  Deutschen  Reiche  in  Betracht
kommen,  für  die  aber  dann  Art.  76  I  unanwendbar  wäre.

S  4

Als  weiteres  Erfordernis  für  die  Anwendung  des
Art.  «61  ist  der  Umstand  anzusehen,  daß  die  Streitigkeit
zwischen  „verschiedenen“  Bundesstaaten  bestehen  muß.
Nicht  nötig  ist,  daß  die  Streitigkeit  ausschließlich  zwischen
zwei  Staaten  als  solchen  besteht;  es  genügt,  wenn  auf  der
einen  Seite  ein  Bundesfürst,  allerdings  nur  in  seiner  Eigenschaft
  als  Staatsoberhaupt  Partei  ist.  Unter  Art.  76  I  fällt
dagegen  nicht  ein  Streit  zwischen  einem  Bundesstaat  und
dem  Reiche.  \Venn  auch  das  Deutsche  Reich  selbst  in  der
Literatur  oft  als  Bundesstaat  bezeichnet  wird,  so  besteht
doch  kein  Zweifel,  daß  es  im  Sinne  der  Reichsverfassung
kein  Bundesstaat  ist,  da  die  Reichsverfassung  von  der  Gesamtheit
  der  Bundesstaaten  als  vom  „Deutschen  Reiche“
spricht;  wie  schon  als  analoger  Fall  zur  Zeit  des  Norddeutschen
  Bundes  die  Gesamtheit  der  Einzelstaaten  als  „Norddeutscher
  Bund“  bezeichnet  wurde.  Demnach  würde  auch
ein  Streit  mit  Elsaß-Lothringen  als  Streit  mit  dem  Reiche
anzusehen  sein.  Da  nun  eine  zur  Entscheidung  derartiger
Streitigkeiten  kompetente  Behörde  nicht  existiert  —,  für
diese  Fälle  aber.  auch  Art.  761  unanwendbar  ist,  —  so  würde
nur  dann,  wenn  in  dem  Streite  gleichzeitig  die  Nichterfüllung
der  Bundespflichten  des  betreffenden  Einzelstaates  dem

 

5)  Labanda.a  0.1  S.  680,  11  S.  197.
6)  S.  auch  den  Wortlaut  des  neuen  Art.  6a  der  Reichsverfassung.


Diss.  Günther.  2