Metadaten : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  musikalischen  u.  dramatischen  Werken.  1459

sehen,  welche  nicht  als  eigenthümliche  Kompositionen  betrachtet  werden  können,
insbesondere  Auszüge  aus  einer  musikalischen  Komposition,  Arrangements  für
einzelne  oder  mehrere  Instrumente  oder  Stimmen,  sowie  der  Abdruck  von  einzelnen
  Motiven  oder  Melodien  eines  und  desselben  Werkes,  die  nicht  künstlerisch
verarbeitet  sind.  8  chdruck  is

8.  47.  s  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  das  Anführen  einzelner  Stellen
eines  bereits  veröffentlichten  Werkes  der  Tonkunst,  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
  kleinerer  Kompositionen  in  ein  nach  seinem  Hauptinhalte  selbstäudiges
  wissenschaftliches  Werk,  sowie  in  Sammlungen  von  Werken  verschiedener
Komponisten  zur  Benutzung  in  Schulen,  ausschließlich  der  Musikschulen.  Vorausgesetzt
  ist  jedoch,  daß  der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist,
widrigenfalls  die  Strafbestimmung  des  §.  24  Platz  greift.

§.  438.  Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  die  Benutzung  eines  bereits  veröffentlichten
  Schriftwerkes  als  Text  zu  musikalischen  Kompositionen,  sofern  der
Text  in  Verbindung  mit  der  Komposition  abgedruckt  wird.

Ausgenommen  sind  solche  Texte,  welche  ihrem  Wesen  nach  nur  für  den
Zweck  der  Komposition  Bedeutung  haben,  namentlich  Texte  zu  Opern  und  Oratorien.
  Texte  dieser  Art  dürfen  nur  unter  Genehmigung  ihres  Urhebers  mit
den  musikalischen  Kompositionen  zusammen  abgedruckt  werden.

Zum  Abdruck  des  Textes  ohne  Musik  ist  die  Einwilligung  des  Urhebers
oder  seiner  Rechtsnachfolger  erforderlich.

§5.  49.  Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  31
Gutachten  über  den  Nachdruck  musikalischer  Kompositionen  abzugeben  haben,
sollen  aus  Komponisten,  Musikverständigen  und  Musikalienhändlern  bestehen.

IV.  Oeffentliche  Aufführung  dramatischer,  musikalischer  oder
dramatisch-musikalischer  Werke.

§.  50.  Das  Recht,  ein  dramatisches,  musikalisches  oder  dramatisch-musikalisches
  Werk  öffentlich  aufzuführen!),  steht  dem  Urheber  und  dessen  Rechtsnachfolgern
  (S.  3)  ausschließlich  zu.

In  Betreff  der  dramatischen  und  dramatisch-musikalischen  Werke  ist  es
hierbei  gleichgültig,  ob  das  Werk  bereits  durch  den  Druck  2c.  veröffentlicht
worden  ist  oder  nicht.  Musikalische  Werke,  welche  durch  Druck  veröffentlicht
worden  sind,  können  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  öffentlich  aufgeführt
werden,  falls  nicht  der  Urheber  auf  dem  Titelblatt  oder  an  der  Spitze  des
Werkes  sich  das  Recht  der  öffentlichen  Aufführung  vorbehalten  hat.

Dem  Urheber  wird  der  Verfasser  einer  rechtmäßigen  Uebersetzung  des  dramatischen
  Werkes  in  Beziehung  auf  das  ausschließliche  Recht  zur  öffentlichen
Aufführung  dieser  Uebersetzung  gleich  geachtet.

Die  öffentliche  Aufführung  einer  rechtswidrigen  Uebersetzung  (§.  6)  oder
einer  rechtswiprigen  Bearbeitung  (§.  46)  des  Originalwerkes  ist  untersagt.

§.  51.  Sind  mehrere  Urheber  vorhanden,  so  ist  zur  Veranstaltung  der
öffentlichen  Aufführung  die  Genehmigung  jedes  Urhebers  erforderlich.

Bei  musikalischen  Werken,  zu  denen  ein  Text  gehört,  einschließlich  der  dramatisch-musikalischen
  Werke,  genügt  die  Genehmigung  des  Komponisten  allein.

§.  52.  In  Betreff  der  Dauer  des  ausschließlichen  Rechts  zur  öffentlichen
Aufführung  kommen  die  §§.  8  bis  17  zur  Anwendung.

Anonyme  und  pseudonyme  Werke,  welche  zur  Zeit  ihrer  ersten  rechtmäßigen
öffentlichen  Aufführung  noch  nicht  durch  den  Druck  veröffentlicht  sind,  werden
dreißig  Jahre  vom  Tage  der  ersten  rechtmäßigen  Aufführung  an,  posthume
Werke  dreißig  Jahre  vom  Tode  des  Urhebers  an  gegen  unbefugte  öffentliche
Aufführung  geschützt.

Wenn  der  Urheber  des  anonymen  oder  pseudonymen  Werkes  oder  sein
hierzu  legitimirter  Rechtsnachfolger  innerhalb  der  Frist  von  dreißig  Jahren

)  Oeffentliche  Aufführungen  sind  nicht  nur  die  Aufführungen  an  öffentlichen
Orten  mit  unbeschränkter  Zuhörerzahl,  sondern  auch  Aufführungen  in  geschlossenen
Räumen,  wenn  der  Zutritt  Jedermann  unbedingt,  oder  doch  gegen  leicht  zu  erfüllende
Bedingungen  freisteht.  Vergl.  Mot.  S.  42.

927