Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

3)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  wesentlichen
  Verpflichtungen  unterläßt;

4)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Firma  oder  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  für  seine  Privatzwecke  mißbraucht;

5)  wenn  ein  Gesellschafter  durch  anhaltende  Krankheit  oder  aus  anderen
  Ursachen  zu  den  ihm  obliegenden  Geschäften  der  Gesellschaft
unfähig  wird.

Nrt.  126.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  nach  fruchtlos  vollstreckter
Erekution  in  dessen  Privatvermögen  die  Exekution  in  das  dem  Gesellschafter  bei
dereinstiger  Auflösung  der  Gesellschaft  zukommende  Guthaoben  erwirkt,  so  ist  er
berechtigt,  es  mag  die  Gesellschaft  auf  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Dauer
eingegangen  sein,  behufs  seiner  Befriedigung  nach  vorher  von  ihm  geschehener
Aufkündigung  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftslahres
  der  Gesellschafe  geschehen.

Art.  127.

Wenn  die  Gesellschafter  vor  der  Auflösung  der  Gesellschaft  übereingekommen
sind,  daß,  ungeachtet  des  Ausscheidens  elnes  oder  mehrerer  Gesellschafter,  die
Gesellschaft  unter  den  übrigen  fortgesetzt  werden  soll,  so  endigt  die  Gesellschaft
nur  in  Beziehung  auf  den  Auoscheidenden;  im  Uedrigen  besleht  sie  mit  allen
ihren  bisherigen  Rechten  und  Verbindsichkeiten  fort.

Nrt.  128.

Wenn  die  Auflösung  der  Gesellschaft  aus  Gründen  gefordert  werden  darf,
welche  in  der  Person  eines  Gesellschafters  liegen  (Act.  125),  so  kann  oanstatt
derselben  auf  Ausschließung  dieses  Gesellschafters  erkannt  werden,  sofern  die
fämmelichen  öbrigen  Gesellschaster  hierduf  antragen.

Art.  129.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung
  des  Konkurses  aber  die  Gesellschaft  geschieht,  in  das  Handelsregister  eingetragen
  werden.

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