Gegenstankd.
Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Venvendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definikiv erspart zu löschen: ·
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
II.
—
1) von den durch das Gesetz vom 21. Mai 1883 (Geset- Samml.
S. 85) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 9 600 000 Mark zum Bau der Bahn von Lauenburg
nuch Oldesleo . ... ·..... "21865(I,96Mark,
b)von6837000Markzur-Fertigstellung
und Abwickelung von Bauausführungen
im Bereiche des rheinischen Eisenbahn-
unternehmenns . . . ... 2228 420%
2) von den durch das Gesetz vom 4. April 1884 (Gesetz Samml.
S. 105) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 8 950 000 Mark zum Bau der Bahn von Allenstein
über Soldau nach Illonvo .. 190 227/02 Mark,
b) von 4 893000 Mark zum Bau der
Bahn von Naumburg a. d. S. nach
Arten . . .. IE
3) von dem durch das Gesetz vom 7. Mai 1885 (Gesetz= Samml.
S. 119) bewilligten Kredit von 5100 000 Mark zum Bau der
Bahn von Hannover nach Bisselhövcdde .
4) von dem durch das Gesetz vom 19. April 1886 (Gesetz- Samml.
S. 125) bewilligten Kredit von 1567 000 Mark zum Bau der
Bahn von Wulften nach Duderst9dttt . ...
zu übertragen
Betrag
1. April
189607
Mort
34470716
272 067/7%
101 181/%
15 91486n
1836 23 512