Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

  
Gegenstankd. 
Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse 
verbleibenden Bestände zur Venvendung in die folgenden Jahre übertragen 
werden. 
Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind 
als definikiv erspart zu löschen: · 
A. Für Staats-Eisenbahnbauten: 
II. 
— 
1) von den durch das Gesetz vom 21. Mai 1883 (Geset- Samml. 
S. 85) bewilligten Krediten, und zwar: 
a) von 9 600 000 Mark zum Bau der Bahn von Lauenburg 
nuch Oldesleo . ... ·..... "21865(I,96Mark, 
b)von6837000Markzur-Fertigstellung 
und Abwickelung von Bauausführungen 
im Bereiche des rheinischen Eisenbahn- 
unternehmenns . . . ... 2228 420% 
2) von den durch das Gesetz vom 4. April 1884 (Gesetz Samml. 
S. 105) bewilligten Krediten, und zwar: 
a) von 8 950 000 Mark zum Bau der Bahn von Allenstein 
über Soldau nach Illonvo .. 190 227/02 Mark, 
b) von 4 893000 Mark zum Bau der 
Bahn von Naumburg a. d. S. nach 
Arten . . .. IE 
3) von dem durch das Gesetz vom 7. Mai 1885 (Gesetz= Samml. 
S. 119) bewilligten Kredit von 5100 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Hannover nach Bisselhövcdde . 
4) von dem durch das Gesetz vom 19. April 1886 (Gesetz- Samml. 
S. 125) bewilligten Kredit von 1567 000 Mark zum Bau der 
Bahn von Wulften nach Duderst9dttt . ... 
zu übertragen 
  
Betrag 
1. April 
189607 
Mort 
34470716 
272 067/7% 
101 181/% 
15 91486n 
1836 23 512
	        
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