Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 8S8. —
(Nr. 9817.) Gesetz, betreffend die Errichtung einer Generalkommission für die Provinz
Olhprrußen. Vom 23. März 1806.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Für die Itvin Ostpreußen wird eine besondere Generalkommission in
Königsberg errich
2.
Durch Kömigliche Verordnung können dem Geschäftsbezirke dieser Generalkommission
Theile der Provinz Westrrausen zugelegt werden.
g. 3
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Migquel.
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flhr. v. d. Recke.
Redigirt im Burrau des Staateministerzums.
Be, gedrucht in der Neichsdrukeoel.
Eeset-S#amml. 1896. (Nr. 9617.) 15
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1896.