Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(Nr.  9816.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  18960/97.  Vom  30.  März  1896.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Laudtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1896/97  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  15  140  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist
eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  am  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“  vor  Neapel,  den
30.  März  1896.

(I.  S&)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Flhr.  v.  Verlepsch.  Miguel.
Thielen.  Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

 

Redigirt  im  Bureau  dis  Staalsminisleriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichst  ckerei.