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(Nr. 9816.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 18960/97. Vom 30. März 1896.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Laudtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Einnahmen
in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom I. April 1896/97 erforderlich
und unter Kapitel 24 Titel 17 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen
Finanzverwaltung in Höhe von 15 140 000 Mark in Ansatz gebracht ist, ist
eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben am Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ vor Neapel, den
30. März 1896.
(I. S&) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Flhr. v. Verlepsch. Miguel.
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Redigirt im Bureau dis Staalsminisleriums.
Berlin, gedruckt in der Reichst ckerei.