Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. J 
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1896. 
G. &Wilhelm. 
Frhr. v. Berlepsch. Migquel. 
(Nr. 9819.) Verordnung, betreffend die Kaution des Lootsenkommandeurs in Geestemün 
Vom 23. März 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, 
vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt: 
Der Lootsenkommandeur in Geestemünde ist als Rechnungsführer der 
dortigen Lootsengesellschaft zur Kautionsleistung verpflichtet. 
Die Höhe der von ihm zu leistenden Kaution beträgt 3 000 Mark. 
Im Uebrigen finden auf diesen Beamten die Vorschriften der Verordnung 
vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche 
des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz Sammi. S. 260), 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1896. 
G. S) Wilhelm. 
Frhr. v. Berlepsch. Migquel. 
 
	        
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