Artilel U.
Der g. 14 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 1872 erhält folgende Fafsung:
als Lehrer . 6 Absatz 2) der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung
sich unterzogen hat. Dabei wird ein vorschriftsmäßig zurückgelegtes
Ausbildungsjahr stets zu zwölf vollen Monaten gerechnet.
Artikel III.
Hinter F. 19 des Gesetzes vom 27. März 1872 wird folgender §. 19a
eingeschaltet:
Bei der Berechnung der Dienstzeit eines in den Ruhestand zu
versetzenden Lehrers an einer im §. 6 Absatz 2 bezeichneten Unterrichts-
anstalt muß mit der in dem F. 29a bestimmten Maßgabe die ge-
sammte Zeit angerechnet werden, während welcher der Lehrer innerhalb
Preußens oder eines von Preußen erworbenen Landestheils im öffent-
lichen Schuldienst gestanden hat.
ç Artikel IV.
Auf die Lehrer und Beamten solcher im §. 6 Absatz 2 des Gesetzes vom
27. März 1872 bezeichneten Unterrichtsanstalten, welche nicht vom Staate allein
zu unterhalten sind, finden nachstehende besondere Vorschristen Anwendung:
F. 1.
Bei der Entscheidung über das Recht auf Pension und bei der
Uebertragung der Befugniß zu dieser Entscheidung an eine nachgeordnete
Behörde & 22 und 23 des Gesetzes vom 27. März 1872 und des
Gesetzes vom 30. April 1884 — Gese-Samml. S. 126 —) findet
eine Mitwirkung des Finanzministers nicht statt.
Die Beschwerde über die Entscheidung und die Klage gegen die-
selbe steht auch den zur Zahlung der Pension Verpflichteten innerhalb
der für die Beamten (Lehrer) bestimmten Fristen offen. Die Klage
ist von den Lehrern und Beamten gegen die zur Zahlung der Pension
Verpflichteten, von letzteren gegen erstere zu erheben.
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde oder Klage gegen
die getroffene Entscheidung über die zu gewährende Pension wird die-
selbe nach Maßgabe dieser Entscheidung vorschußweise an den Bezugs-
berechtigten gezahlt.
G. 2.
Von dem in dem §. 20 des Gesetzes vom 27. März 1872 vor-
geschriebenen Nachweise der Dienstunfähigkeit kam im Einverständnisse
mit dem Unterhaltungspflichtigen abgesehen werden.