Artikel VI.
Der 8. 30 des Gesetzes vom 27. März 1872 erhaͤlt folgenden Zusatz:
Die Bestimmungen der 88. 88 bis 93 des Gesetes vom 21. Juli
1852 (Gesetz Samml. S. 465) finden auch auf die Lehrer und Be-
amten dersenigen im §&. 6 Absatz 2 genannten Anstalten Anwendung,
welche nicht vom Staate allein zu unterhalten sind.
Artikel VII.
Ist die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende Pensien
geringer als die Pension, welche dem Lehrer oder Beamten hätte gewährt werden
müssen, wenn er zur Jeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dabin
für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere
Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. — %
Gegeben Wartburg, den 25. April 1896.
— Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Verlepsch. Migquel-
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Muarschall-
Frhr. v. Hammersteln. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
(Fr. 9824.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der im Geblete der Monarchie bestehenden Tax-
ordnungen für approbirte Uerzte und Jahnärzte. VomB 97. April 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Einziger Artikel.
Die in den einzelnen Gebietstheilen der Monarchie bestehenden Taxordnungen
für approbirte Aerzte und Zahnärzte, namentlich die bezüglichen Bestinmmungen
des Edikts, betreffend die Einführung einer neu revidirten Taxe für
die Medizinalpersonen, vom 21. Juni 1815 (Gesetz Samml. S. 109)
in den älteren Provinzen,