Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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lichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(Lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  Preußischem
Gebiete  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Betheiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

bei  Nr.  1  (Löwenhagen—  Gerdauen)  vo  ..  616  000  Mark,
.  2  (Schönsee—  Strasburg)  vo  ...  333000
.  3  (Berent—Carthaus)  v00W0W  .  .  .  ...  95000
..4  (Konitz-Lippuschh  0nnonon  .  .  ...  135000
.  5  (Bütow—  Lebah  on  ....  44000
6  Gellowa—Kreuzburg  ouo.  114000
..  7  (Koberwitz-  Heidersdorf)  voo  294000
.  8.  GWritz-Fürstenberg)  v.o##  771000
.  10  (Soltau-  Buchholzj  vo  ...  113000
.  11  (Sulingen  —Bassum)  vo  174000
e  12  (Paderborn—Brackwede)  vvo  398000
..  13  (Corbach-Frankenberg)  vo  309000
214  (Weidenhausen  —  Herbom)  voo  .  .  .  ...  559000
e  15  (Friedrichsdorf—Fricdberg)  vo#  7000
1  (Wipperfürth  Martenheid  von  210000
:  ber
17  Eimmem  -Uaellrach)  vgeea  150000
..1  8  (Kreuzau—  Heimbach)  odoo  .  ...  60000.

B.  Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  I  Lit.  à  17  und  18  benannten
  Eisenbahnen  soll  für  den  Fall,  daß  der  erforderliche  Grund  und  Boden
von  den  Betheiligten  in  naturn  hergegeben  wird,  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt
werden,  und  zwar:

a)  bei  Nr.  17  Eimmnern—  Sinchelg)  vgon  167  000  Mark,
b)  bei  Nr.  18  (Kreuzau  -Heimbach  vdoo9“4ut  115000

C.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

D.  Für  die  unter  1  Lit.  a  Nr.  9  benannte,  durchweg  in  außerpreußischem
Staatsgebiet  belegene  Eisenbahn  und  die  unter  Nr.  15  benannte,  zum  Theil  in
außerpreußischem  Staatsgebiet  belegene  Eisenbahn  muß  außerdem  von  den  Betheiligten
  —  für  letztere  jedoch  nur  für  die  außerhalb  Preußens  belegene  Theil-