376 Gesetz. Publikation. Rückwirkung.
gegeben hatte, der hatte eine Einrede gegen die
Forderung derselben beziehungsweise eine Klage auf
Rückgabe, welche auch durch mehrfaches Versprechen
bezw. Verzicht nicht entkräftet werden können (Bl.
f. RA. Bd. XXIV S. 122).
Wenn der Beklagte in seiner Berrfung aufstellt,
die condictio ob injustam causam finde
nur wegen Delikten statt, so ist einfach darauf zu
verweisen, daß Wucher ursprünglich ein Delikt war,
das öffentliche Strafen nach sich zog (R.-Pol.=O.
a. a. O. §. 8 a. E.; St GB. vom Jahre 1813
Art. 261, 262), bis durch das Einführungsgesetz
zum StGB. und Pol.= St GB. vom 10. Nov.
1861 Art. 2 Nr. 5 die öffentliche Bestrafung des
Wuchers aufgehoben wurde. Da aber die ecivilrechtlichen
Bestimmungen über den Wucher durch
die angeführte Ziff. 5 ausdrücklich aufrecht erhalten
wurden, so ist klar, daß ungeachtet dieser Aufhebung
der Strafe das Rückforderungsrecht fortbesteht.
Dasselbe wird auch dadurch nicht ausgeschlossen,
daß die Zinsen, welche nach der Klagebehauptung
am 9. Dezember 1867 durch Abzug am Kapitale
bezahlt wurden, vom 9. Dezember 1867 bis 9.
März 1868 fortliefen, während schon am 10. Dez.
1867 die Herrschaft des Gesetzes vom 5. dess. M.
begann. Denn durch die Zahlung am 9. Dez.
war die Rückforderungsklage bereits geboren und
erworben worden, so daß sie durch das Gesetz vom
5. Dez. nur dann entzogen worden wäre, wenn
diesem Gesetze rückwirkende Kraft beigelegt wäre.
Dieß ist aber nicht der Fall, wie sich nicht nur aus
dem Schweigen des Gesetzes über eine solche rückwirkende
Kraft desselben, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte
desselben ergibt, da der Ausschußreferent
der Kammer der Abgeordneten die Bestimmung
in den Art. 4 aufnehmen wollte, daß Art. 1
und 2 auch auf früher entstandene Rechtsverhältnisse
Anwendung finden. Der Ausschuß (Verhandl.