Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

376  Gesetz.  Publikation.  Rückwirkung.

gegeben  hatte,  der  hatte  eine  Einrede  gegen  die
Forderung  derselben  beziehungsweise  eine  Klage  auf
Rückgabe,  welche  auch  durch  mehrfaches  Versprechen
bezw.  Verzicht  nicht  entkräftet  werden  können  (Bl.
f.  RA.  Bd.  XXIV  S.  122).

Wenn  der  Beklagte  in  seiner  Berrfung  aufstellt,
  die  condictio  ob  injustam  causam  finde
nur  wegen  Delikten  statt,  so  ist  einfach  darauf  zu
verweisen,  daß  Wucher  ursprünglich  ein  Delikt  war,
das  öffentliche  Strafen  nach  sich  zog  (R.-Pol.=O.
  a.  a.  O.  §.  8  a.  E.;  St  GB.  vom  Jahre  1813
Art.  261,  262),  bis  durch  das  Einführungsgesetz
zum  StGB.  und  Pol.=  St  GB.  vom  10.  Nov.
1861  Art.  2  Nr.  5  die  öffentliche  Bestrafung  des
Wuchers  aufgehoben  wurde.  Da  aber  die  ecivilrechtlichen
  Bestimmungen  über  den  Wucher  durch
die  angeführte  Ziff.  5  ausdrücklich  aufrecht  erhalten
wurden,  so  ist  klar,  daß  ungeachtet  dieser  Aufhebung
  der  Strafe  das  Rückforderungsrecht  fortbesteht.

Dasselbe  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  die  Zinsen,  welche  nach  der  Klagebehauptung
am  9.  Dezember  1867  durch  Abzug  am  Kapitale
bezahlt  wurden,  vom  9.  Dezember  1867  bis  9.
März  1868  fortliefen,  während  schon  am  10.  Dez.
1867  die  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  5.  dess.  M.
begann.  Denn  durch  die  Zahlung  am  9.  Dez.
war  die  Rückforderungsklage  bereits  geboren  und
erworben  worden,  so  daß  sie  durch  das  Gesetz  vom
5.  Dez.  nur  dann  entzogen  worden  wäre,  wenn
diesem  Gesetze  rückwirkende  Kraft  beigelegt  wäre.
Dieß  ist  aber  nicht  der  Fall,  wie  sich  nicht  nur  aus
dem  Schweigen  des  Gesetzes  über  eine  solche  rückwirkende
  Kraft  desselben,  sondern  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte
  desselben  ergibt,  da  der  Ausschußreferent
  der  Kammer  der  Abgeordneten  die  Bestimmung
  in  den  Art.  4  aufnehmen  wollte,  daß  Art.  1
und  2  auch  auf  früher  entstandene  Rechtsverhältnisse
  Anwendung  finden.  Der  Ausschuß  (Verhandl.