Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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g.  29.

Wer  an  einem  in  dem  Bezirke  belegenen  Grundstücke  das  Eigenthum,  eine
Eigenthumsbeschränkung,  eine  Hypothek,  insbesondere  auch  ein  vmnschastliches
Pfandrecht  oder  irgend  ein  anderes,  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfendes
Recht  in  Anspruch  nimmt,  hat,  insofern  ihm  nicht  über  das  beanspruchte  Recht
vom  Gerichte  Mittheilung  gemacht  ist,  seine  Ansprüche  vor  Ablauf  einer  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  bei  dem  Amtsgericht  anzumelden.

In  der  Anmeldung  ist  der  Anspruch  nach  Grund  und  Inhalt,  das  beanspruchte,
  das  belastete  und  gegebenenfalls  das  berechtigte  Grundstück  nach  der
Bezeichnung  in  dem  Steuerbuch  und  dem  Schuld-  und  Pfandprotokolle,  sowie
die  Person  desjenigen  anzugeben,  gegen  welchen  der  Anspruch  sich  richtet.

g.  30.

Den  Tag,  an  welchem  die  in  §.  29  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  beginnt,
bestinmmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichende
Verfügung,  sobald  die  Vorschriften  der  §§.  22  bis  28  für  den  Bankk  im  Wesentlichen
  durchgeführt  sind.

K.  31.
MWer  nach  Begnn  der  Ausschlußfrist  ohre  Eintragung  in  das  Schuld=  und
Pfandprotokoll  ein  Recht  erwirbt,  welches  der  Eintragung  in  das  Grundbuch
bedarf,  hat  dasselbe  vor  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  (6.  3)  bei  dem
Amtsgericht  anzumelden.
,.;.--  III-Z
lieberjebeAnmeldtmghatdasGerichtdemAnmelbmbenaufBerlangen
eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

g.  33.

Wer  die  ihm  nach  §.  29  Absatz  1,  F.  31  obliegende  Anmelbung  versaͤumt,
erlebet,  wenn  sein  Recht  nicht  im  Schuld-  und  Pfandprotrkoll  eingetragen  oder
vom  Eigenthümer  angcheigt  ist,  den  Rechtsnachhheil

1)  daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  nach  dem  Inkrafttreten

der  eingeführten  Gesetze  (.  3)  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  das  Grundstück  oder  ein  Recht  an  demselben  erworben
hat,  nicht  geltend  machen  kann,  und

daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  den  in  das  Grundbuch  eingetragenen

Recchten  vereren  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht  nicht  versäumt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  rücksichtlich  der  nach  F.  31  anzumeldenden
  mrsehe  der  Mabgab  daß  der  Belch  bes  Vorzugsrechts  gegenüber
  den  Rechten  eintritt,  in  Betreff  deren  die  Anmeldungspflicht  gemäß  §.  31
nicht  versäumt  ist.

(Xr.  8830.)