Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  werden  die  IS§.  29,
31,  33  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die  Ausschlußfrist  abläuft,  durch
das  Amtsgericht  bekannt  gemacht.  ,  H
,  DieBekanntmachungjollvaöentljchtwM-duxchAnhestrtngaudk
Gerichtstafel,  durch  Anschlag  in  der  Gemeinde  und  durch  zweimalige  Einrückung
in  das  Amtsblatt,  das  erste  Mal  vor  Beginn,  das  zweite  Mal  spätestens  sechs
Wochen  vor  Ablauf  der  Frist.

Auf  diese  Veröffentlichungen  soll  außerdem  in  zwei  Lokalblättern,  von
welchen  mindestens  das  eine  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  erscheint,  hingewiesen
  werden.

K.  35.
In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  sich  die  Anmeldungspflicht
  auf  Grundstücke  erstreckt,  welche  Zubehör  eines  Bergwerks  sind.

4.36.
Die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  nach  Ablauf  der  in  §#§.  29,  30
bezeichneten  Frist.  E
Für  die  in  F.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung  aufgeführten  Grundstücke
erfolgt  die  Anlegung  nur  auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  eines  Berechtigten.

G.  37.

Als  Eigenthümer  ist  in  das  Grundbuch  einzutragen:

1)  wer  im  Schuld-  und  Pfandprotokoll  als  Besitzer  und  zugleich  im
Flurbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  oder  sich  als  Rechtsnachfolger
des  Eingetragenen  ausweist,  sofern  nicht  aus  den  der  Eintragung  im
Schuld=  und  Pfandprotokolle  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  sich  ergiebt
daß  der  Eingetragene  nicht  Eigenthümer  ist  und  nicht  zu  den  nach  1

als  Eigenthümer  einzutragenden  Personen  gehört;

2)  wer  im  Flurbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  und  selber  das  Grundstück
  entweder  in  einem  gerichtlichen  Zwangsverfahren  erstanden  oder
vom  *  erworben  hat  oder  sich  als  Rechtsnachfolger  des  Erwerbers
auswei

g.  38.

Ist  ein  nach  F.  37  zur  Eintragung  Berechtigter  sict  vorhanden,  so  wird

der  im  Flurbuche  Verzeichnete  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen,

wenn  er  entweder  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  bescheinigt

  oder  durch  Urkunden,  durch  eidesstattlich  abgegebene  Versicherung  von

Jeugen  oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung  der

Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn  Jahren  im  Eigenthumsbesitze
  gehabt  hat.