— 118 —
'i'
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, werden die IS§. 29,
31, 33 mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch
das Amtsgericht bekannt gemacht. , H
, DieBekanntmachungjollvaöentljchtwM-duxchAnhestrtngaudk
Gerichtstafel, durch Anschlag in der Gemeinde und durch zweimalige Einrückung
in das Amtsblatt, das erste Mal vor Beginn, das zweite Mal spätestens sechs
Wochen vor Ablauf der Frist.
Auf diese Veröffentlichungen soll außerdem in zwei Lokalblättern, von
welchen mindestens das eine im Kreise Herzogthum Lauenburg erscheint, hingewiesen
werden.
K. 35.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß sich die Anmeldungspflicht
auf Grundstücke erstreckt, welche Zubehör eines Bergwerks sind.
4.36.
Die Anlegung des Grundbuchs erfolgt nach Ablauf der in §#§. 29, 30
bezeichneten Frist. E
Für die in F. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung aufgeführten Grundstücke
erfolgt die Anlegung nur auf den Antrag des Eigenthümers oder eines Berechtigten.
G. 37.
Als Eigenthümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1) wer im Schuld- und Pfandprotokoll als Besitzer und zugleich im
Flurbuch als Eigenthümer eingetragen ist oder sich als Rechtsnachfolger
des Eingetragenen ausweist, sofern nicht aus den der Eintragung im
Schuld= und Pfandprotokolle zu Grunde liegenden Urkunden sich ergiebt
daß der Eingetragene nicht Eigenthümer ist und nicht zu den nach 1
als Eigenthümer einzutragenden Personen gehört;
2) wer im Flurbuch als Eigenthümer eingetragen ist und selber das Grundstück
entweder in einem gerichtlichen Zwangsverfahren erstanden oder
vom * erworben hat oder sich als Rechtsnachfolger des Erwerbers
auswei
g. 38.
Ist ein nach F. 37 zur Eintragung Berechtigter sict vorhanden, so wird
der im Flurbuche Verzeichnete als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen,
wenn er entweder seinen Eigenthumsbesitz durch Zeugniß des Ortsvorstandes bescheinigt
oder durch Urkunden, durch eidesstattlich abgegebene Versicherung von
Jeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der
Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren im Eigenthumsbesitze
gehabt hat.