Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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5.

wiesen  und  Ont  in  die  Kosten  dieser
Insianz  verurtheilt.  (8.  August.)

.  In  der  Wechsel-Klagsache  des  Kaufmanns

  Jehann  Gottfried  Menyderlen,
zu  Stuttgart,  Kl.,  gegen  den  Buchdrucker
  Johann  Jukob  Fleischhauer,
in  Reutlingen,  Bekl.,  eine  Wechsel-Forderung
  von  voofl.  betreffend,  wurde
den  9.  August  gegen  den  Bekl.  auf
Erecution  in  die  paratesien  Mittel  erkannt.


In  der  Arionssache  von  dem  O.  A.  Gericht

  Oberndorf  zwischen  der  Ehefrau
des  Kaver  Jauch,  von  Bechingen,  Lutin,
Antin,  und  der  Gantmasse  ihres  Ehemanns,
  Latin,  Atin,  Vorzugsrecht  betreffend,
  wurde  vermöge  Beschlusses
vom  2:y.  Juni,  publ.  vo.  Juli  die  eingelegte
  Berufung  wegen  Versäumung
der  Nothfrist  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  für  verlassen  erkannt,

und  die  Antin  in  die  Kosten  zweiter

Justanz  verurtheilt.  (#12.  August.)

In  der  Ationssache  von  dem  O.A.Gerichte
  Nagold  zwischen  Georg  Anton
Peeser,  in  Horb,  Luten,  Anten,  Inten,
und  der  Gantmasse  des  Martin  Lut,
zu  Oberthalheim,  Latin,  Atin,  Jatin,
AbsouderungsAnsprüche  in  dein  Gante
bes  Letztern,  jetzt  Wieder-Einsetzung

in  den  vorigen  Stand  betreffend,  wurde

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den  15.  Aug.  das  angebrachte  Restitutions=
  Gesuch  als  unbegründet  verworsen
  und  der  Int,  Ant  in  die  durch
dieses  Gesuch  verursachten  Kosten  verurtheilt.


Den  3u.  August  wurde  in  der  Ations-=sache
  ovon  dem  O.  A.  Gerichte  Neuenbürg
  zwischen  dem  Gipser  Georg

Neuner,  in  Stuttgart,  Jaten,  Anten,
  und  der  Königl.  Kameral-Verwaltung

  Neuenbörg,  Intin,  Atin,  Arrest-Anlegung
  und  Juslifscation  desselben
  betreffend,  die  eingewandte  Berufung
  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
  Beschwerde  verworfen,  und  der

Ant  in  die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.


.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gericht
  Horb  zwischen  dem  Schutz-Juden
Joseph  David  Berlizheimer,  in  Mühringen,
  Kl.,  Anten,  und  Joseph  und
Stanislaus  Angster,  zu  Gündringen,
Bekl.,  Aten,  eine  Schuldforderung  betreffend,
  wurde  durch  Beschluß  vom
36.  Aug.  die  eingelegte  Berufung  wegen
Mangels#aneiner  gegründeten  Beschwerde
  verworfen  und  der  Ant  in  die  Kosten
zweiter  Instanz  verurtheilt.

8.  In  der  Ations-  und  Nichtigkeits-Klagache

  von  dem  O.  A.  Gerichte  Freuden-Ktadt
  zwischen  Alt  und  Jung  Johannes