Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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g.  61.

Wird  für  dieselbe  Forderung  eine  Hypothek  auf  verschiedenen  Grundstücken
sowohl  in  das  Grundbuch  als  in  das  Schuld-  und  Pfandprotokoll  eingetragen,
so  ist  für  die  Eintragungen  an  Gerichtsgebühren  nicht  mehr  zu  erheben,  als  zu
erheben  sein  würde,  wenn  die  nach  F.  1  eingeführten  Gesetze  in  Ansehung  aller
Grundstücke  bereits  in  Kraft  getreten  wären.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  der  Eintragung  einer  Veränderung,  insbesondere
Abtretung  und  Vorrechtseinräumung,  zur  entsprechenden  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  wegen  derselben  Forderung  in  verschiedene  Grundstücke
  desselben  Eigenthümers,  welche  noch  nicht  sämmtlich  unter  dem  neuen  Rechte
stehen,  gleichzeitig  die  Jwangsversteigerung  beantragt  wird,  betreffs  der  Gebühren
für  die  Zwangsversteigerungen.

(.  62.

Dieses  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  in  K.  3  getroffenen  Bestimmung,  am
1.  Oktober  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1896.

d.  S)  Wilhelm.

lohe.  v.  Boetticher.  .v.  Berl  .  Miquel.  Bosse.
#s  ahed  ae  r  rebe  4r  v.  zeier  Basse
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1896,  betreffend  die  Genehmigung
des  Anschlusses  der  Entwässerungssozietät  für  das  Heerde-Ueberemser
Emsthal  an  die  Emsgenossenschaft  zu  Harsewinkel,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  23  S.  121,  ausgegeben  am
4.  Juni  1896;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1896,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Schubin  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  24.  Januar  1884  und  7.  Juli  1886  ausgegebenen
Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  20  S.  229,  ausgegeben  am  13.  Mai  1896;,

Eesez=  Samml.  1896.  (Nr.  9890.)  25