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Im Uebrigen kommen 7 Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Srfährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
. 4.
Erlaß der zur Ausführung des §.#9 Absatz 1 des Gesetzes vom
31. g 1895, insbesondere der zur Uebertragung der gesetzlichen Vorschriften
über die Kautionen" das Pensionswesen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen
der unmittelbaren Staatsbeamten sowie der Disziplinargesetze für die nicht richter-
lichen Beamten auf die Beamten der Preußischen Cestralgenost enschaftskasse
erforderlichen Bestimmungen erfolgt im Wege Königlicher Verordnung.
g. 5.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896.
¶. S) Wilhelm.
Fũrst Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Bosse.
Bronsart v. Schellend orff. Frthr. v. Marschall. aochr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v.
(Nr. 9832.) Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und Ansiedelungsgütern. Vom
8. Inni 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den Geltungsbereich der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Geseh-Samml.
S. 446), mit Ausnahme des Bezirkes des Oberlandesgerichtes zu Cöln, was folgt:
. 1.
Durch Eintragung der nerbenguteigenschat im Grundbuche werden An-
erbengüter im Sinne dieses Geseczes:
) alle Nentengüter, welche gemäß F. 12 des Gesetzes, betreffend die Be-
förderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 Gesetz-
Samml. S. 279) durch Vermittelung der Generalkommission begründet
sind oder künftig begründet werden, oder nach Maßgabe der K. 1,2