Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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oder 10 desselben Gesetzes der Rentenbank rentenpflichtig geworden sind 
oder künftig werden; 
2), alle Rentengüter, welche vom Staate in Gemäßheit des Gesetzes über 
Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetz Samml. S. 209) begründet 
sind oder künftig begründet werden; 
3) alle Ansiedlerstellen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung 
deutscher aniedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, 
vom 26. April 1886 (Gesetz Samml. . 131) zu Eigenthum aus- 
gegeben sind oder künftig ausgegeben werden. 
Bei den durch Zukauf gebildeten Rentengütern wird durch Eintragung der 
Anerbengutseigenschaft im ndbuche die ganze Stelle Anerbengut im Sinmne 
dieses Gesetzes. 
g. 2. 
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche erfolgt auf 
Ersuchen der zuständigen Behörde. 
Zuständig ist für die Güter des K. 1: 
zu Ziffer 1: die Generalkommission, 
zu Ziffer 2: die Behörde, welche den Staat bei Errichtung des Renten- 
Zutes vertreten hat, - 
zu Ziffer 3: die Ansiedelungskommission. 
Die zuständige Behörde hat nach Anhörung des Eigenthümers die Ein- 
tragung von Amtswegen nachzusuchene Besitzen die im K. 1 bezeichneten Güter 
ausnahmsweise eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht, oder stehen der Aufrecht- 
erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirthschaftliche 
Interefsen entgegen, so ist die Eintragung der Anerbengutseigenschaft nicht nach- 
zusuchen. 
8. 3. 
Jedes Anerbengut erhält ein eigenes Grundbuchblatt nach Formular I der 
Grundbuchordnung. Die Anerbengutseigenschaft wird in der II. Abtheilung ein- 
getragen. Die Vorschrift des K. 13 der Grundbuchordnung findet auf Anerben- 
güter keine Anwendung. 
K. 4. 
Auf Antrag des Eigenthümers können dem Anerbengute andere Grund- 
stücke als Zubehör zugeschrieben werden. Diese Grundstücke erlangen durch die 
Zuschreibung Anerbengutseigenschaft. 
g. 5. 
Die Anerbengutseigenschaft wird durch Löschung im Grundbuche auf- 
gehoben. Die Löschung erfolgt auf Ersuchen der Generalkommission. Diese hat 
nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur dann nachzusuchen, wenn 
das Gut die wirthschaftliche Selbständigkeit verloren hat, oder de Aufrechterhaltung 
(Nr. 9882,) .
	        
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