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der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirtbschaftliche Interessen
entgegenstehen.
g. 6.
Das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und
von Todeswegen zu verfügen, bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz keine Be-
schränkungen enthalt.
S. 7.
Der Eigenthümer eines Anerbengutes kann ohne die Genehmigung der
Generalkommission weder durch Verfügung unter Lebenden noch von Todeswegen
die Zertheilung des Anerbengutes oder die Abveräußerung von Theilen desselben
vornehmen.
Wenn der Eigenthümer durch Verfügung unter Lebenden das Gut im
Ganzen an einen Anderen als an einen seiner Nachkommen, Geschwister, deren
Nachkommen oder seine Ebhefrau veräußert, so ist hierzu die Genehmigung der
Generalkommission erforderlich. Diese Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die wirthschaft-
liche Selbständigkeit des Anerbengutes durch Vereinigung mit einem größeren
Gute aufgehoben wird.
Vor der Entscheidung der Generalkommission ist der Kreis- (Stadt.) Ausschuß,
in dessen Bezirk das Anerbengut belegen ist, gutachtlich zu hören. Bei Meimungs-
verschiedenheiten entscheidet der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Diese Bestimmungen finden nur auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
begründeten oder rentenpflichtig gewordenen Rentengüter und Ansiedierstellen
Anwendung.
KG. 8.
Der Eigenthümer, welcher die Abschreibung von Theilen eines Anerben-
utes beantragt, hat außer der nach F. 7 erforderlichen Genehmigung der General-
eommiston deren Erklärung darüber beizubringen, ob mit dem Trennstück die
Anerbengutseigenschaft übertragen werden soll. Die Uebertragung unterbleibt,
wenn die Generalkommission hierin einwilligt. Sie hat ihre Einwilligung ##
erklären, wenn das Trennstück eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht besitt,
oder der Aufrechterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende
gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen.
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Von der Eintragung und von der Löschung der Anerbengutseigenschaft,
von der die Anerbengutseigenschaft begründenden Zuschreibung (§. 4) sowie von
jeder Abschreibung (§. 8) ist den Betheiligten und der Behörde, welche die Ein-
tragung oder Löschung nachgesucht hat, in allen Fällen derjenigen General=
konmnission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist, unverzüglich Kenntniß
zu geben.