Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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kapitalistren. Die Tilgungsrenten sind mit den burch die Rentenzahlungen noch 
zu tilgenden Kapitalbeträgen in Rechnung zu stellen. 
Werden die hiernach in Ansatz zu bringenden Erbschaftsschulden durch das 
außer dem Anerbengute vorhandene Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe ein 
Drittheil des Anrechnungswerthes als Voraus. 
Werden sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt, so ist der Mehrbetrag der 
Erbschaftsschulden von dem Anrechnungswerihe in Abzug zu bringen, und es 
erhält von dem verbleibenden Betrage der Anerbe ein Drittheil als Voraus. In 
diesem Falle ist der Anerbe den Miterben gegenüber verpflichtet, den vom An- 
rechnungswerthe in Abzug gebrachten Mehrbetrag der Erbschaftsschulden als Allein- 
schuldner zu übernehmen. . 
DerErbschaftsschulden stehen im Sinne dieses Gesetzes die Vermächt- 
nisse gleich. 
s. 19. 
Soweit dieses Gesetz nichs Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung der 
Erbmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, nach dem allgemeinen 
Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erb- 
schaftsschulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Ver- 
mögen, welches er als Anerbe erhalten hat. 
§. 20. 
In Ermangelung einer Einigung der Erben über die Art der Erbtheilung 
hat die Generalkommission auf Antrag eines Erben eine gütliche Vereinbarung 
der Betheiligten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versuchen und hierbei auf die 
Erhaltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Anerbengutes hinzuwirken. 
Hierbei ist für den Fall, daß die Uebernahme der Erbabfindungsrente 
(Absatz 5) seitens der Rentenbank nicht zu gewärtigen ist, auf Gewährung einer 
Kapitalabsindung an die Miterben insoweit Bedacht zu nehmen, als die Ver- 
hältnisse der Miterben solche erfordern und sie, unbeschadet der Leistungsfähigkeit 
des Anerbengutes, geschehen kann. Behufs Feststellung des Anrechnungswerthes 
haben der Anerbe und die Miterben je einen Sachverständigen zu wählen; diese 
bestimmen einen Ooemann. Weigern sich die Betheiligten, einen Sachrersthißen 
p ernennen, oder kommt unter den Miterben eine Einigung über die Person 
es Sachverständigen oder unter den Sachverständigen eine Einigung über die 
Person des Obmannes nicht zu Stande, so wird der Sachverständige (Obmann) 
von der Generalkommission ernannt. 
Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen hat auch das Nachlaß- 
gericht bei der Nachlaßregulirung zu verfahren. 
Die Generalkommission hat von der Einleitung und von dem Ausgang 
des Einigungsverfahrens das Nachlaßgericht sofort zu benachrichtigen. War vor 
dem Eingang einer Mitheilung von der Einleitung des Verfahrens durch die 
Generalkommission bereits die Rachlaßregulirung beantragt, so hat das Nachlaß- 
gericht hiervon die Generalkommission sofort in Kennmiß zu setzen. Letzere hat
	        
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