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alsdann das Einigungsverfahren einzustellen. Wird nach Eingang der Mit-
theilung der Generalkommission bei dem Nachlaßgerichte die Nachlaßregulirung
beantragt, so hat die Generalkommission ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts ihr
Verfahren einzustellen. "
Erfolgt eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbantheile
von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus
und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden (I. 18 Absatz 3)
übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unkündbaren Geldrente (Erbebsindungerent,
beanspruchen. Sie können verlangen, daß diese Renten auf dem Anerbengute
im Grundbuche eingetragen werden. Wenn jedoch die Erbantheile im Einzelnen
den Betrag von 30 Mark oder in ihrer Gesammtheit den Betrag des jährlichen
nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, so kann von den Miterben Kapital-
absindung verlangt werden.
G. 21.
Die Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den
Erbantheil ausmachenden Kapitales. Sie läuft vom Todestage des Erblassers
an und ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres seit diesem Tage zahlbar. In
Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten ist ste, und zwar
durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbetrages von einundeinhalb Prozent
des Abfindungskapitales, zu tilgen.
Die Dauer der Dilgungöperiode bestimmt sich nach der als Anlage I bei-
gefügten Tabelle. ä
Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche eingetragen ist, auch
der Eigenthümer des Anerbengutes sind berechtigt, die Rente nach vorgängiger
dreimonatlicher Kündigung durch Kapitalzahlung abzulösen.
5. 22.
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesehte Erbabfindungsrente kam
auf Antrag eines Betheiligten nach folgenden Gr##säz durch Vermittelung
der Rentenbank abgelöst werden:
1) Der Rentenberechtigte erhält als Absindung entweder den 24½fachen
Betrag der Erbabfindungsrente (§. 20) in dreiundeinhalbprozentigen
oder den 260 fachen Betrag in dreiprozentigen Rentenbriefen nach deren
Nennwerth) oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in
baarem Gelde. Bel einer wesentlichen Veränderung des Zinsfußes
kann für künftige Abfindungen das Vielfache der Erbabfindungsrente
im Wege Königlicher Verordnung anderweit festgesetzt werden.
2) Der Anerbe hat vom Zeitpunkte der Uebernahme der Erbabfindungs-
rente auf die Rentenbank an eine Rentenbankrente zu entrichten. Sie
eträgt:
a) falls dreieinhalbprozentige Rentenbriefe als Absindung gegeben
sind, fünf Prozent,
Geset · Cemml. 1896. (r. 9882.) 27