b) falls dreiprozentige Rentenbriefe gegeben sinb, viereinhalb
# des Nemmerthes der Renkekbrife und des zur Er
. gänzung gegebenen baaren Gelbes.
Der Anerbe hat die Rentenbankrente von fünf Prozent während einer
—* von 35 Jahren, die Rentenbankrente von viereinhalb Prozent
wäh einer Tilgungsperiode von 371/1 Jahren zu entrichten
K. 23.
Deer Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank
ist bei der Generalkommission zu stellen.
Wird bei einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung die Uebernahme einer
Erbabfindungsrente auf die Rentenbank beantragt, so hat das Gericht nach Be-
endigung des Verfahrens die Akten der Generalkommission zur Einleitung des
Uebernahmeverfahrens zu übersenden.
Das Uebernahmeverfahren richtet sich nach folgenden Vorschriften:
1) Die Generalkommission hat sofort nach der Einleitung den Grundbuch-
richter zu ersuchen, bei der eingetragenen Erbabfindungsrente vor-
zumerken, daß das Uebernahmeverfahren eingeleitet ist. Wenn die
Erbabsindungsrente nicht eingetragen und der Renterwerpflichtete Eigen-
thümer des Anerbengutes ist, so ist das Ersuchen dahin zu richten,
daß die Rentenpflicht bei dem Anerbengute vorgemerkt warke, Diese
Vormerkungen haben die Wirkung, daß der Rentenbankrente der Rang
der eingetragenen Erbabfindungsrente zur Zeit der Eintragung der
Vormerkung oder, wenn die Erbabsindungsrente nicht im Grundbuche
eingetragen ist, der Vorrang vor späteren Eintragungen gesichert wird.
2) Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens hat die General=
kommission den Grundbuchrichter um die Löschung der Vormerkungen
ersuchen. .
3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird
auf Ersuchen der Generalkommission im Grundbuche vermerkt, daß
das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. In den Ein-
tragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr ent-
sprechenden Kapitales, sowie Beginn und Dauer der Tilgung auf-
mnehmen.
4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken
vom 2. März 1850 Geset- Samml. S. 111) nebst den dasselbe er-
gänzenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie F. 6 Ziffer 1, 2, 3, 5
und 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 finden auf die von der Rentenbank
übernommenen Erbabfindungsrenten mit der Maßgabe sinngemäße An-
wendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erb-
absindungsrenten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Be-