Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(Nr. 9833.) Gesetz, betreffend die Feftstellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat 
für das Jahr vom 1. April 1890/97. Vom 8. Juni 1896. 
Wie Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
8. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1896/97 wird in Ausgabe (Ab- und Zugang) 
auf 200 000 Mark festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr 
vom 1. Wril 1896/97 hinzu. 
K. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U rift und beigedrucktem 
ganigillebmosch un hsteigenhändigen Unterschrift 9 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
	        
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