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5) die Gemeindebezirke Groß-Lengden, Klein-Lengden, Sieboldshausen und
Volkerode, sowie der Gutebezirk Kerstlingeröderfeld im Landkreise
Göttingen, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Reinhausen,
dem Amtsgerichte zu Göttingen;
6) der Stadtbezirk Zerkow und der Polizeidistrikt Zerkow im Kreise
Jarotschin, unter Abtrennung von dem Anutsgerichte zu Wreschen,
dem Amtsgerichte zu Jarotschin; »
7) der Stadtbezirk Jaratschewo, sowie die Gemeindebezirke Chytrowo,
Gola, Lowencice, Lowenit, Wojciechowo und Woizichau und die
Gutsbezirke Chytrowo, Gola, Lukaszewo und Niedzwiady aus dem
Polizeidistrikt Jarotschin im Kreise Jarotschin, unter Abtrennung von
dem Amtsgerichte zu Schrimm, dem Amtsgerichte zu Jarotschin.
S. 2.
Doa gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1896 in Kraft.
Htundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzoilern“, Mariffären, den 12. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miguel. Thielen.
Flrhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Nr. 9841.) Gesetz, betreffend die Familienfideikommisse in Neuvorpommern und Nügen.
Vom 12. Juli 1896.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Auf die Familienfideikommisse in Neuvorpommern und Rügen finden
1) der §. 9 des Edikts, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch
des Grundeigenthums, sowie die persönlichen Verhältmisse der Land-
bewohner betreffend, vom 9. Oktober 1807 (Gesetz Samml. S. 170),
2) die 9§. 42 bis 46, 77 bis 102, 108, 109 des Allgemeinen Landrechts
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